Tipps und Urteile 2019

Wer eine Forderung per E-Mail geltend macht, ist beweispflichtig dafür, dass diese beim Empfänger auch angekommen ist.
(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.08.2018, 2 Sa 403/18)

In diesem Fall hatte eine Arbeitnehmerin eine Forderung gegen ihren Arbeitgeber per E-Mail geltend gemacht. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Ausschlussklausel. Nach dieser Klausel verfiel die Forderung, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten bei der Gegenpartei geltend gemacht wurde.
Die Arbeitnehmerin erklärte in dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, sie habe ihre Forderung mit einer E-Mail an die Arbeitgeberseite rechtzeitig geltend gemacht.
Der Arbeitgeber bestritt, eine E-Mail erhalten zu haben Daher war die Arbeitnehmerin beweispflichtig für Ihre Behauptung, die E-Mail habe den Arbeitgeber erreicht. Der Beweis gelang ihr nicht. Deshalb wurde ihre Klage abgewiesen. In seiner Begründung verwies das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zusätzlich auf eine weitere Entscheidung einer anderen Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (15 Ta 2066/12), die sich ebenso geäußert hat.

Tipp:
In der Praxis beobachte ich immer wieder, dass rechtlich wichtige Erklärungen per E-Mail oder WhatsApp oder Ähnlichem abgegeben werden. Das hat, wie die Entscheidung zeigt, ein gewisses Gefahrenpotenzial. Bekommen Sie auf eine E-Mail hin eine Antwort E-Mail auf Ihre E-Mail, dürfte der Zugang Ihrer ersten E-Mail bewiesen sein. Bekommen Sie keine Antwort, verlassen Sie sich nicht auf den Zugang und bedienen sie sich eines sichereren Übermittlungsweges!

Wie man Schriftstücke rechtssicher und beweisbar zustellen kann, habe ich hier beschrieben:


Weitere interessante Hinweise zu Ausschlussfristen finden Sie hier:

(eingestellt am 01.06.2019)