Arbeitsrecht für Betriebsräte - in Bremen und bundesweit

Seit meiner Tätigkeit als Gewerkschaftssekretär (1991 bis 1999) arbeite ich mit Betriebsräten zusammen, coache und vertrete aussergerichtlich und auch gerichtlich gegenüber der Arbeitgeberseite.
Ich orientiere mich in erster Linie an § 2 Abs. 1 BetrVG (vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat). Aber dort, wo vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht weiterführt, zögere ich auch nicht, vor Gericht zu ziehen. Ziel ist im einen wie im anderen Fall immer eine für beide Seiten sinnvolle Regelung eines Sachverhalts, nicht der Streit an sich. Ich unterstütze Betriebsräte in allen Bereichen des BetrVG, z. B. Interessenausgleich und Sozialplan bei allen Arten von Betriebsänderungen und Betriebsvereinbarungen zum Beispiel zu

  • Arbeitszeit
  • Betrieblichem Eingliederungsmanagement
  • Datenschutz
  • Gesundheitsschutz
  • Leistungskontrollen
  • Mobbing
  • Prämienvereinbarungen
  • und vielem mehr.

Gerichtlich wird ihr Anwalt für Arbeitsrecht für Betriebsräte in Bremen bei Verstößen gegen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren tätig.

Im Fall der Führung von Rechtsstreitigkeiten durch den Betriebsrat ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat die Kosten zu erstatten. Das ergibt sich aus § 40 Abs. 1 BetrVG. Der Arbeitgeber muss die Kosten übernehmen, wenn die Führung des Rechtsstreits erforderlich ist bzw. der Betriebsrat diese für erforderlich halten konnte oder wenn es um eine ungeklärte Rechtsfrage geht und die Rechtsauffassung des Betriebsrats vertretbar ist.
Die Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen, unabhängig davon, ob der Betriebsrat den Rechtsstreit gewinnt oder verliert.

Außerhalb von Rechtsstreitigkeiten kann der Betriebsrat einen Rechtsanwalt als Sachverständigen (ebenso wie Sachverständige anderer Fachgebiete) hinzuziehen. Dafür ist aber eine vorherige nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen, § 80 Abs. 3 BetrVG. Diese kann, wenn der Betriebsrat eilig auf Hilfe angewiesen ist, auch durch einstweilige Verfügung vor dem Arbeitsgericht erzwungen werden.

Geht es um die Vorbereitung von Betriebsänderungen im Sinne von § 111 BetrVG, kann der Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als 300 beschäftigten Arbeitnehmern ohne Zustimmung des Arbeitgebers einen Berater hinzuziehen. Die Höhe der Vergütung muss sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bewegen. Der Betriebsrat ist aber nicht verpflichtet, von der billigsten Möglichkeit Gebrauch zu machen. Im Zweifel kann er die qualitativ höherwertigere Leistung wählen. Eine Rolle spielt auch, ob bereits ein Vertrauensverhältnis zu dem Berater besteht.

Wenn Sie als Betriebsrat mich als Rechtsanwalt hinzuziehen möchten, empfehle ich Ihnen, sich vorab zur Pflicht des Arbeitgebers, die Kosten meines Tätigwerdens zu tragen, beraten zu lassen. Diese erste Beratung ist bei mir kostenlos.
 

Das können wir für Betriebsräte tun:

Wir können Betriebsräte in vielen Wegen unterstützen. Als Berater sind wir tätig und vertreten die Interessen des Betriebsrates. Wir stellen Informationen zur Verfügung und unterstützen Sie in Ihrer Tätigkeit. Insbesondere im Bereich der Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) können wir sie umfassend beraten und unterstützen. Wir sind uns der Wichtigkeit des § 80 Abs. 1 BetrVG bewusst, welcher den Betriebsrat dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zu vertreten. Neben der Kenntnis der relevanten Gesetzgebung und Verfahren, arbeiten wir eng mit dem Bundesarbeitsgericht zusammen. Dadurch sind wir immer auf dem aktuellsten Stand und können eine erfolgreiche Durchführung von Verfahren garantieren. Falls Sie weitere Informationen benötigen, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir sind bereit, Sie in jeder Hinsicht zu unterstützen.


Arbeitsrecht für Betriebsräte in Bremen und bundesweit: Beratung, Vertretung und Schulung von Betriebsräten im Arbeitsrecht durch Ralf-C. Bonkowski