Tipps und Urteile 2018

Weitere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu Ausschlussfristen und Mindestlohn – hier bezüglich des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung (Urteil vom 18.09.2018, Aktenzeichen 9 AZR 162/18)

Nach dem 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner hier schon besprochenen Entscheidung vom 20.06.2018 hat jetzt auch der 9. Senat entschieden, dass Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz nicht unter Ausschlussfristen fallen, die in Arbeitsverträgen vom Arbeitgeber vorformuliert worden sind. Wenn solche Klauseln Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz nicht ausdrücklich ausnehmen, verstoßen sie gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie sind dann insgesamt unwirksam, also auch für Vergütung, die höher ist als der Mindestlohn. Dies gilt, so der 9. Senat, jedenfalls dann, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 abgeschlossen wurde (das Datum 31.12.2014 ergibt sich daraus, dass ab dem 01.01.2015 ein Mindestlohnanspruch galt).

In dem vom 9. Senat entschiedenen Fall ging es darum, dass ein Fußbodenleger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaubsabgeltung verlangte. Sein Schreiben mit der Geltendmachung an den Arbeitgeber ging diesem aber erst nach Ablauf der im Arbeitsvertrag vereinbarten Ausschlussfrist zu. Deshalb berief sich der Arbeitgeber darauf, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung verfallen sei. Das hat das Bundesarbeitsgericht anders gesehen. Weil die Ausschlussklausel Ansprüche aus dem Mindestlohngesetz nicht ausdrücklich ausgenommen hat, war sie insgesamt unwirksam. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung blieb also vollständig erhalten.
(eingestellt am 15.10.2018)