Tipps und Urteile 2018

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann unter tarifliche Ausschlussfristen fallen. Eine tarifliche Ausschlussfrist ist aber unwirksam, soweit sie auch den Mindestlohn ausschließt (BAG, Urteil vom 20.06.2018, Aktenzeichen 5 AZR 377/17).
Ein Arbeitnehmer hatte in der Baubranche gearbeitet und Entgeltzahlung für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht. Sein Stundenlohn betrug zuletzt 13,00 € brutto. Nachdem die beklagte Firma nicht gezahlt hatte, erhob er eine Klage.
Die Klage war nach der Ausschlussfristenregelung in § 14 Abs. 1 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe verspätet. Hier war die Frage, ob der Anspruch des Klägers komplett verfallen war oder ihm noch der Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz erhalten blieb.
Das erstinstanzliche Gericht und auch das Landesarbeitsgericht erklärten die Ausschlussklausel des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe insoweit für unwirksam, als sie auch den Anspruch auf den Mindestlohn gemäß § 3 des Mindestlohngesetzes ausschließt. So urteilte auch das BAG.
Ergebnis: Der Kläger bekam den seinerzeit gültigen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde zugesprochen. Der über den Mindestlohn hinausgehende Betrag von 4,50 € war verfallen.
Der Schutzzweck von § 3 Satz 1 des Mindestlohngesetzes ist, so das Bundesarbeitsgericht, den Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe des Mindestlohnes zu sichern.

Übrigens: Wenn die Ausschlussfrist nicht im Tarifvertrag geregelt gewesen wäre, sondern in einem Formulararbeitsvertrag, wäre sie komplett unwirksam gewesen wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. In Formulararbeitsverträgen gelten Ausschlussfristen nur, wenn sie den Anspruch auf den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz ausdrücklich vom Verfall ausnehmen. (vgl. BAG, Urteil vom 24.08.2016, Aktenzeichen 5 AZR 703/15). In diesem Fall wäre das Ergebnis 13,00 € brutto pro Stunde gewesen.
(eingestellt am 01.09.2018)