Tipps und Urteile

Gesetzesänderung: Arbeitnehmer:innen haben jetzt bei der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) das Recht, eine Person ihres Vertrauens nach eigener Wahl hinzuzuziehen.
Es wurde in § 167 SGB IX in Abs. 2 nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.“

Bisher war im Gesetz nur geregelt, dass der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat, die Schwerbehindertenvertretung, den Werks- oder Betriebsarzt, die Rehabilitationsträger und das Integrationsamt (falls es um schwerbehinderte Menschen geht) hinzuziehen muss.
(Nach der Rechtsprechung sind diese Stellen nur hinzuzuziehen, falls der / die Betroffene Arbeitnehmer:in einverstanden ist.)

In der Vergangenheit kam es sogar zu Urteilen, wonach Betroffene kein Recht auf Teilnahme ihres Rechtsanwalts an einem BEM-Verfahren haben sollten. Siehe auch: https://www.anwalt-fuer-arbeitsrecht-bremen.de/tipps-und-urteile/2020/betriebliches-eingliederungsmanagement-urteil und https://www.anwalt-fuer-arbeitsrecht-bremen.de/tipps-und-urteile/2015/urteil-bem-verfahren  Diese Rechtsprechung ist mit der Gesetzesänderung obsolet.

Selbstverständlich kann der /die Betroffene auch andere Personen hinzuziehen, beispielsweise Ehepartner:in, Freund, Freundin, Arzt, Psychotherapeut. Diese haben dann in dem Verfahren die selben Rechte wie alle anderen beteiligten Stellen.

Der Arbeitgeber muss auf die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson nach eigener Wahl in dem Einladungsschreiben zum BEM ausdrücklich hinweisen. Tut er das nicht, genügt die Einladung nicht den gesetzlichen Anforderungen und das Angebot des BEM ist nicht ausreichend. (Siehe dazu auch https://www.anwalt-fuer-arbeitsrecht-bremen.de/2019/einladung-zu-betrieblichem-eingliederungsmanagement )

Durch das Teilhabestärkungsgesetz vom 02.06.2021 ist diese Änderung am 10.06.2021 in Kraft getreten.