Tipps und Urteile

Ausschlussklauseln (auch Ausschlussfristen, Verfallklauseln, Verfallfristen, Geltendmachungsklauseln, Geltendmachungsfristen genannt) in Formular-Arbeitsverträgen gelten nicht, wenn sie sich an einer unerwarteten Stelle im Arbeitsvertrag verstecken. (Arbeitsgericht Braunschweig, Urteil vom 03.02.2022, Aktenzeichen 8 Ca 184/21)
Ich habe über dies Urteil, in dem es hauptsächlich um die Vergütung von AT-Mitarbeitern geht, bereits an anderer Stelle berichtet. Ein weiterer Sachverhalt, der in der Praxis sehr häufig von Bedeutung ist, spielte in dem Urteil eine Rolle: die Arbeitgeberin berief sich auf eine Ausschlussklausel mit einer Ausschlussfrist, die der Arbeitsvertrag enthielt.
In unserem Fall hatte der Arbeitgeber den als Formular ausgearbeiteten Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer gestellt (wie es ja auch allgemein üblich ist). Dieser enthielt 10 Paragrafen. Unter der Überschrift „§ 10 Weitere Vertragsgrundlagen“ befanden sich eine sogenannte salvatorische Klausel, eine Schriftformklausel, ein Verweis auf betriebliche Bestimmungen und ein Hinweis auf Datenspeicherung und Datenübermittlung. Dazwischen befand sich im 2. Absatz die Ausschlussklausel.

Dazu das Arbeitsgericht Braunschweig:
„Unter der Überschrift „weitere Vertragsgrundlagen“ muss ein verständiger Arbeitnehmer in einem so detaillierten Vertrag nicht mit einer Klausel rechnen, durch die der Verfall von Ansprüchen bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung herbeigeführt werden soll.“
Das Arbeitsgericht wandte § 305c BGB an. Danach gilt: „Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.“

Bewertung / Tipp:
Die Beurteilung von Formular-Arbeitsverträgen so, wie es das Arbeitsgericht Braunschweig gemacht hat, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits seit langem üblich.
Vor allem in älteren Arbeitsverträgen können sich aber immer noch Ausschlussklauseln an versteckter Stelle finden.
Offen erkennbar sind Ausschlussklauseln, wenn sie unter einem eigenen Paragrafen im Arbeitsvertrag mit eindeutiger Überschrift erscheinen.

Hier können Sie Sich über Ausschlussklauseln informieren:
https://www.anwalt-fuer-arbeitsrecht-bremen.de/tipps-und-urteile/2017/auschlussklauseln-in-arbeitsvertraegen
(eingestellt am 01.05.2022)