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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2026 – 4 Sa 41/25
Entgeltüberzahlung im Arbeitsrecht: Wenn Ausschlussfristen den Rückzahlungsanspruch vernichten
Worum geht es in diesem Urteil?
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass ein Arbeitgeber seinen Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Gehalts verlieren kann – nicht weil die Überzahlung rechtmäßig war, sondern weil er die vertraglichen Ausschlussfristen nicht korrekt eingehalten hat. Das Urteil ist für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen bedeutsam und wurde zur Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Der Sachverhalt in Kürze
Ein Arbeitgeber hatte seinem Projektleiter nach einer fristlosen Kündigung vom 19. Januar 2023 versehentlich noch das volle Januargehalt überwiesen – obwohl das Arbeitsverhältnis bereits am 19. Januar 2023 geendet hatte. Der Grund: Die Lohnabrechnungen waren bereits vor der Kündigung beim externen Steuerberater in Auftrag gegeben worden und liefen automatisiert durch.

Der Arbeitgeber klagte zunächst im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens per Widerklage auf Rückzahlung. Diese Widerklage wurde jedoch als unzulässig abgewiesen – und der Arbeitgeber legte dagegen keine Berufung ein. Erst über 13 Monate später erhob er erneut Klage. Zu spät, urteilte das Gericht.

Die zwei zentralen Rechtsfragen
1. Scheitert der Anspruch an § 814 BGB (Kenntnis der Nichtschuld)?
Der Arbeitnehmer argumentierte, der Arbeitgeber habe gewusst, dass er nach der Kündigung nichts mehr zu zahlen hatte – und könne das Geld daher nicht zurückfordern.

Das Gericht wies diesen Einwand zurück: § 814 BGB greift nur bei bewusst widersprüchlichem Verhalten, nicht bei versehentlichen Überzahlungen. Da die Zahlung auf einem bereits vor der Kündigung angestoßenen, automatisierten Abrechnungsprozess beruhte, lag keine bewusste Leistung ohne Rechtsgrund vor. Von einem Arbeitgeber kann nicht verlangt werden, im laufenden automatisierten Prozess kurzfristig einen Korrekturlauf beim Steuerberater zu beauftragen.

2. Sind die vertraglichen Ausschlussfristen gewahrt?
Hier unterlag der Arbeitgeber. Der Arbeitsvertrag enthielt eine zweistufige Ausschlussfristenregelung:

  • Stufe 1: Schriftliche Geltendmachung innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit
  • Stufe 2: Klageerhebung innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung

Die erste Stufe hatte der Arbeitgeber durch die rechtzeitige Widerklage eingehalten. Die zweite Stufe jedoch nicht – denn: Die ursprüngliche Klage war als unzulässig abgewiesen worden und hatte damit keine materielle Prüfung des Anspruchs ermöglicht. Nach der Rechtskraft dieses Urteils hätte der Arbeitgeber entweder Berufung einlegen oder zeitnah eine neue, zulässige Klage erheben müssen. Stattdessen wartete er über 13 Monate – zu lange.

Die wichtigsten Leitsätze des Urteils
Unbeabsichtigte Entgeltüberzahlungen scheitern grundsätzlich nicht an § 814 BGB, selbst wenn der Arbeitgeber im Zahlungszeitpunkt von der Kündigung wusste.

  • Bei zweistufigen Ausschlussfristen wirkt eine als unzulässig abgewiesene Klage nicht dauerhaft fort. Wer nach einer unzulässigen Klage nicht zeitnah erneut klagt oder Berufung einlegt, verliert seinen Anspruch.
  • Ausschlussfristen sind von Gerichten von Amts wegen zu prüfen – auch wenn keine Partei sich ausdrücklich darauf beruft.

Was bedeutet dieses Urteil für die Praxis?
Für Arbeitnehmer: Überzahltes Gehalt kann grundsätzlich zurückgefordert werden, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet war. Der Einwand, der Arbeitgeber habe "wissentlich" gezahlt, greift bei automatisierten Lohnabrechnungsprozessen in der Regel nicht.
Für beide Seiten: Vertragliche Ausschlussfristen sind ernst zu nehmen. Wer sie versäumt, verliert seinen Anspruch – unabhängig davon, ob er inhaltlich im Recht wäre.
 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Bundesarbeitsgericht wird die grundsätzliche Frage klären, ob eine unzulässige Klage die zweite Stufe einer Ausschlussfrist dauerhaft wahren kann (Az. 5 AZR 48/26).

Sie haben Fragen zu Entgeltüberzahlungen, Ausschlussfristen oder Rückforderungsansprüchen im Arbeitsrecht? Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate ich Sie gerne.
 

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(eingestellt am 08.03.2026)