Tipps und Urteile 2020

Arbeitgeber zahlt zu spät: Das Arbeitsgericht Bremen und andere Gerichte sprechen Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber verspätet zahlt, trotz der gegenteiligen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts eine Schadenersatzpauschale von 40,00 € pro Zahlungsverzug zu. (Arbeitsgericht Bremen, Urteil vom 05.03.2019, Aktenzeichen 6 Ca 6294/18) Wann lohnt sich eine Klage wirtschaftlich?
Kürzlich wurde ich von einer entnervten Arbeitnehmerin angerufen, deren Arbeitgeberin nun schon zum 4. Mal das Gehalt verspätet überwiesen hatte. Ihr entstand der übliche Stress. Miete und andere Zahlungen, die aus dem Konto der Arbeitnehmerin zu leisten waren, konnte sie selbst nicht pünktlich überweisen.
Die Arbeitgeberin schuldet in einem solchen Fall den Verzugsschaden, also die Kosten, die der Arbeitnehmerin entstehen, weil sie das Geld nicht rechtzeitig zur Verfügung gehabt hat. In der Regel sind das Kosten für Rücklastschriften und Verzugszinsen. Vergleichsweise kleine Beträge, für die es unwirtschaftlich wäre, einen Anwalt zu beauftragen (jedenfalls, wenn man keine Rechtsschutzversicherung hat) und für die es sich in den meisten Fällen auch nicht lohnen wird, wenn die Arbeitnehmerin selbst – ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts – eine Klage vor dem Arbeitsgericht erhebt.
Ich schreibe hier „vergleichsweise klein“. Für die Betroffenen, die mich wegen so etwas anrufen, sind es keine kleinen Beträge. Und der Stress, der durch das vollständige Ausbleiben von Gehaltszahlungen über mehrere Tage, den verspäteten Geldeingang und Verhandlungen mit den Gläubigern der Arbeitnehmerin entsteht, ist „vergleichsweise groß“.

Das war für mich der Anlass, mich nochmals mit dem Anspruch auf eine Verzugskostenpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB auseinanderzusetzen.
§ 288 Abs. 5 BGB sagt: „Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. …“

40,00 €, das klingt schon besser, für 4 verspätet gezahlte Gehälter sind das immerhin 160,00 €.

Seit meinen letzten Hinweisen auf dieser Seite ("Anspruch auf pauschalen Schadensersatz", „Mein Arbeitgeber zahlt den Lohn verspätet. Was kann ich tun?) hat sich die Rechtsprechung weiter entwickelt.
Es war strittig, ob § 288 Abs. 5 BGB auf das Arbeitsrecht anzuwenden ist. Ich will die Leser dieser praktisch orientierten Hinweise für Arbeitnehmer nicht mit den Einzelheiten der rechtlichen Kontroverse überfüttern. Für Sie ist interessant, „was hinten dabei herauskommt“. Nur soviel zu der relevanten Rechtsfrage: Die Gegner der Anwendung von § 288 Abs. 5 BGB auf das Arbeitsrecht stützten sich auf § 12 a Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz, der bestimmte Kosten, die der Arbeitnehmerin entstehen können (unter anderem die Rechtsanwaltskosten), von dem Ersatz durch die Arbeitgeberin ausschließt.

Die Verzugsschadenpauschale wurde nach Inkrafttreten von § 288 Abs. 5 BGB (am 29.07.2014 Kraft getreten) in mehreren Urteilen zugesprochen:
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2016, Aktenzeichen 2 Ca 5416/15,
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2016, Aktenzeichen 3 Sa 34/16,
Arbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 11.11.2016, Aktenzeichen 12 Ca 6016/15,
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.11.2016, Aktenzeichen 12 Sa 524/16,
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 20.04.2017, Aktenzeichen 5 Sa 1263/16,
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 04.10.2017, Aktenzeichen 5 Sa 229/17,
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2017, Aktenzeichen 9 Sa 539/17,
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2017, Aktenzeichen 8 Sa 477/17,
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 07.12.2017, Aktenzeichen 8 Sa 127/17. '

Mit nachfolgenden Entscheidungen wurde die Anwendung von § 288 Abs. 5 BGB auf das Arbeitsrecht abgelehnt, die Klagen auf die 40,00 € also abgewiesen:
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2016, Aktenzeichen 2 Ca 5416/15,
Arbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 11.11.2016, Aktenzeichen 12 Ca 6016/15,
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 04.10.2017, Aktenzeichen 5 Sa 229/17.

Nach einiger Zeit hatte ein Fall das Bundesarbeitsgericht erreicht. Der 8. Senat entschied mit Urteil vom 25.09.2018, Aktenzeichen 8 AZR 26/18, dass § 288 Abs. 5 BGB nicht auf das Arbeitsrecht anzuwenden sei.
Diesem Urteil schlossen sich der 5. Senat mit Urteil vom 12.12.2018, Aktenzeichen 5 AZR 588/17
und der 10. Senat mit Urteil vom 19.12.2018, Aktenzeichen 10 AZR 231/18 an, ferner
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 26.09.2018, Aktenzeichen 7 Sa 336/18,
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.02.2019, Aktenzeichen 5 Sa 250/18,
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.06.2019, Aktenzeichen 5 Sa 231/18.

Nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts hätte man erwarten können, dass jetzt „Ruhe sein würde“, nachdem das Bundesarbeitsgericht sich gegen die Verzugsschadenpauschale im Arbeitsverhältnis ausgesprochen hatte.

Aber auch weiterhin haben mehrere Gerichte so entschieden, dass sie die Verzugsschadenpauschale zugesprochen haben, so
Arbeitsgericht Bremen, Urteil vom 05.03.2019, Aktenzeichen 6 Ca 6294/18,
Landesarbeitsgericht Chemnitz, Urteil vom 17.07.2019, Aktenzeichen 2 Sa 364/18,
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 17.07.2019, Aktenzeichen 2 Ca 58/17.

Besonders das Arbeitsgericht Bremen hat sich äußerst ausführlich mit der geltenden Rechtslage und mit der Urteilsbegründung des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 25.09.2018 auseinandergesetzt. Es ist bei seiner Entscheidung geblieben und hat weiterhin die Verzugskostenpauschale von 40,00 € zugesprochen.

Das ist ein in der Rechtsprechung außergewöhnlicher Vorgang. In aller Regel werden in den unteren Instanzen Rechtsfragen, die das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, nicht weiter diskutiert. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird in der Regel akzeptiert. Natürlich ist jeder Richter im Rahmen der Gesetze in seiner Entscheidung frei (Richter sind "unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen", Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz), doch gibt es für ein solches Verhalten auch gute Gründe: Warum soll ein Richter die Parteien zu kostspieligen Rechtsmitteln veranlassen, wenn er ohnehin weiß, wie in der höchsten Instanz entschieden werden wird?
Im vorliegenden Fall sieht es aber anders aus. Denn immer, wenn es um Geldzahlungen geht, die ein Arbeitnehmer verlangt, spielt die Auslegung von § 288 Abs. 5 BGB, § 12 a Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz eine Rolle. Solche Rechtsstreitigkeiten können noch vor anderen Senaten des Bundesarbeitsgerichts landen, die eventuell eine andere Rechtsauffassung vertreten. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Urteil des Arbeitsgerichts Bremen um ein sehr ausführliches, mit großer wissenschaftlicher Sorgfalt wohlbegründetes und überzeugendes Urteil handelt, ist es gut denkbar, dass es auch noch zu einer Änderung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt. Das kann passieren, wenn ein Urteil eines Landesarbeitsgerichts, das die Verzugsschadenpauschale zuspricht, mit der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht angefochten wird und ein anderer Senat des Bundesarbeitsgerichts als diejenigen, die schon entschieden haben, zuständig wird.
Hier ist es durchaus sinnvoll, wenn die in ihrer Rechtsauffassung abweichenden Arbeitsgerichte anders urteilen. Die Urteile haben tatsächlich die Chance, noch etwas zu Gunsten der Arbeitnehmerinnenseite zu bewirken.

Hinweise / Tipp:
So könnte es doch sinnvoll sein, dass man als Arbeitnehmerin die Verzugsschadenpauschale gegen die Arbeitgeberin geltend macht? Ich habe überlegt, ob sich das wirtschaftlich lohnt. Nehmen wir folgenden Sachverhalt an:
Die Arbeitnehmerin schreibt an die Arbeitgeberin, dass sie 40,00 € pro Verzugsmonat geltend macht, im vorliegenden Fall also 160,00 €. Die Arbeitgeberin zeigt keine Reaktion. Deshalb beauftragt die Arbeitnehmerin mich, ihre Forderung vor Gericht geltend zu machen. Ich reiche eine Klage ein, vertrete die Arbeitnehmerin im Gerichtstermin und es ergeht ein Urteil, das ihr 160,00 € zuspricht.
Es entstehen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 157,68 € (incl. USt). „Wirtschaftlicher Erfolg“ also 2,32 €. Ich habe der Arbeitnehmerin, die mich gefragt hatte, daher geraten, zur Zeit nichts weiter zu unternehmen.

Falls fünfmal verspätet gezahlt wird, beträgt der wirtschaftliche Erfolg 42,32 €, falls sechsmal verspätet gezahlt wird, 82,32 €. Bei bis zu 12-maliger verspäteter Zahlung bleibt die Rechnung so. Man muss dann rechnen (12 x 40,00 € =) 480,00 €; 480,00 € -157,68 € = 322,32 €. Bei mehr als 500,00 €, die einzuklagen wären, tritt ein Gebührensprung ein (ergibt sich aus der Gebührentabelle zu § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Bei 13-maliger verspäteter Zahlung würde eine Forderung in Höhe von (13 x 40,00 € =) 520,00 € entstehen. Das Rechtsanwaltshonorar beträgt dann 261,80 € (inklusive Umsatzsteuer), der wirtschaftliche Erfolg somit (520,00 € -261,80 € =) 258,20 €. Wenn Sie die Berechnung des wirtschaftlichen Erfolgs „weiterspinnen“ möchten: bis zu einem einzuklagenden Betrag von 1000,00 € brauchen Sie dem oben errechneten Betrag von 258,20 € immer nur 40,00 € pro Monat bzw pro Zahlungsverzug hinzurechnen, um den wirtschaftlichen Erfolg zu berechnen. Ab 1000,01 € tritt wieder ein Gebührensprung ein.

Wenn Sie so lange warten wollen, bis eine Summe zusammengekommen ist, die das Rechtsanwaltshonorar deutlich übersteigt, müssen Sie aber überprüfen, ob eine arbeitsvertragliche oder tarifliche Verfallklausel gilt. Wenn das so ist, kann das Warten dazu führen, dass Ihr Anspruch verfällt. https://www.anwalt-fuer-arbeitsrecht-bremen.de/ausschlussklauseln.html

Gar nicht so einfach, nicht wahr?
Besser kann es aussehen, wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen.

Wenn die 40,00 € nicht nur isoliert, sondern neben anderen, größeren Forderungen (also beispielsweise ganze Gehälter) geltendzumachen sind, empfehle ich das meinen Mandanten auf jeden Fall und und klage die Beträge ein. Dann fällt die Wirtschaftlichkeitsberechnung erheblich günstiger aus.