Tipps und Urteile 2017

Anspruch auf pauschalen Schadenersatz von 40 € für verspätete Lohnzahlung
(LAG Köln, Urt. v. 22.11.2016, Az. 12 Sa 524/16)
 

In dem Artikel „Mein Arbeitgeber zahlt den Lohn verspätet. Was kann ich tun?“ habe ich berichtet, dass nach meiner Auffassung der neue § 288 Abs. 5 BGB dem Arbeitnehmer einen pauschalen Schadensersatzanspruch i.H.v. 40 € zuspricht, wenn der Arbeitgeber den Lohn verspätet zahlt.
Ich habe ein Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.05.2016 (2 Ca 5416/15) erwähnt, das diese Vorschrift für nicht anwendbar auf das Arbeitsrecht erklärt hat.
Kürzlich hat dem widersprechend das Landesarbeitsgericht Köln geurteilt, dass § 288 Abs. 5 BGB auch auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche Anwendung findet (LAG Köln, Urt. v. 22.11.2016, Az. 12 Sa 524/16). In dem Urteil hat das LAG Köln sich auch ausführlich mit dem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf auseinandergesetzt. In einer sehr sorgfältig vorgenommenen Auslegung der Vorschrift nach ihrem Wortlaut, ihrer Entstehungsgeschichte, ihrer Systematik und ihrem Zweck kommt das LAG Köln mit überzeugenden Argumenten zu seinem Ergebnis.
Das LAG Köln hat die Revision zugelassen, so dass wohl bald mit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu rechnen ist.

Nach wie vor empfehle ich Arbeitnehmern, die den Lohn oder Teile davon verspätet gezahlt bekommen, die 40 € gegen den Arbeitgeber geltend zu machen.

(eingestellt am 02.01.2017)