Tipps und Urteile

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, dass ihm Tablets oder Notebooks überlassen werden (LAG München, Beschluss vom 07.12.2023, Az. 2 TaBV 31/23)
Der Betriebsrat hatte die Arbeitgeberin bereits im Juli 2022 aufgefordert, ihm für Videokonferenzen drei Tablets oder Notebooks zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat änderte im Oktober 2023 seine Geschäftsordnung so, dass sie in Zukunft die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Sitzungen per Videokonferenz vorsah. Das LAG München entsprach dem Antrag des Betriebsrats. Die Arbeitgeberin muss ihm die beantragten Tablets/Notebooks zur Verfügung stellen.
Die Arbeitgeberin hatte in dem Verfahren die Ansicht vertreten, es lasse sich aus § 30 Abs. 2 BetrVG kein Automatismus ableiten. Wäre das so, so hätte nach Ansicht der Arbeitgeberin der Gesetzgeber ausdrücklich einen solchen Anspruch in das Gesetz geschrieben.
Das LAG vertrat die gegenteilige Auffassung. Allein mit Änderung der Geschäftsordnung entstehe der vom BR geltendgemachte Anspruch. Nach der Gesetzesbegründung zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.6.2021 habe der Gesetzgeber einen wesentlichen Beitrag für eine Digitalisierung der Betriebsratsarbeit leisten wollen. Ob er Videokonferenzen halten wolle, habe der Gesetzgeber auch allein dem Betriebsrat zur Entscheidung überlassen. Der Gesetzgeber habe dem Betriebsrat gerade keine Hindernisse zur Frage des Ob des Anspruchs auf IT- Ausstattung in den Weg legen wollen. 

Bewertung / Tipp:
Mit dieser Entscheidung beendet das LAG München hoffentlich endlich die Zeiten, in denen noch kleinlich darüber diskutiert wurde, ob dem Betriebsrat überhaupt Computer zur Verfügung zu stellen sind, geschweige denn Smartphones und Laptops. Wenn die Geschäftsordnung des BR es vorsieht, besteht ein Anspruch auf Ausstattung des BR mit entsprechenden Geräten.

Wenn Sie als Betriebsrat Videokonferenzen durchführen möchten, müssen Sie die weiteren Voraussetzungen dafür in § 30 Abs. 2 BetrVG beachten.

Eine Entscheidung, deren Sachverhalt zeigt, wie Arbeitgeber Themen wie diese nutzen, um mit kleinlichem Hickhack die Betriebsratsarbeit zu behindern, aber auch das Entgegentreten der Rechtsprechung finden Sie hier:
https://www.anwalt-fuer-arbeitsrecht-bremen.de/tipps-und-urteile/2023/ein-arbeitgeber-der-verpflichtet-ist-dem-betriebsrat-fuer-seine-arbeit-einen-laptop-zu-stellen