Tipps und Urteile

Ein Arbeitgeber, der verpflichtet ist, dem Betriebsrat für seine Arbeit einen Laptop zu stellen, erfüllt diese Verpflichtung nicht, wenn er darauf besteht, dass das Gerät fest montiert wird. (Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 10.01.2023, Aktenzeichen 14 BV 208/20)
Diese Entscheidung hat das Arbeitsgericht Köln in einem Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Arbeitgeberin fällen müssen.
Hier ging ein Beschluss in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren voraus, mit dem das Arbeitsgericht Köln die Arbeitgeberin mit Beschluss vom 04.10.2021 verpflichtet hatte, dem Betriebsrat für seine Arbeit einen Laptop zur Verfügung zu stellen. Gegen diesen Beschluss des Arbeitsgerichts Köln hatte die Arbeitgeberin Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt. Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln (Beschluss vom 24.06.2022, Aktenzeichen 9 TaBV 52/21).
Jetzt erklärte die Arbeitgeberin, sie wolle den Laptop nur unter der Voraussetzung an den Betriebsrat herausgeben, dass dieser der Arbeitgeberin mitteile, wo im Betriebsratsbüro die Arbeitgeberin den Laptop befestigen könne. Denn sie sei zwar verpflichtet, dem Betriebsrat den Laptop zur Arbeit zur Verfügung zu stellen. Sie müsse den Laptop aber nicht standortunabhängig zur Verfügung stellen. Sie habe auch ein Interesse daran, den Laptop vor Diebstahl zu schützen.
Auch mit diesem Einwand kam die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht Köln nicht durch. Ein Laptop sei bauartmäßig ein Mobilgerät Die definitionsgemäße Verwendung eines Laptops sei es, standortunabhängig eingesetzt zu werden. Dieser Verwendung würde eine Befestigung des Laptops entgegenstehen.
Es bestünden noch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betriebsrat nicht sorgfältig mit dem Gerät umgehen würde.

Bewertung:
Die Verantwortlichen der Arbeitgeberin, die dafür gesorgt haben, dass ein solcher Fall Eingang in die Rechtsliteratur gefunden hat, haben wahrlich keinen Ruhm auf sich geladen.
Mit Sicherheit waren die Kosten dieses Rechtsstreits höher als der Kaufpreis des Laptop (der Kaufpreis war in dem vorangegangenen Verfahren vom Betriebsrat mit ca. 1000,00 € beziffert worden).
Darum ging es also nicht. Sicher auch nicht darum, dass Gesetz und Gerechtigkeit zur Geltung verholfen werden sollten. Sondern darum, zu versuchen, einen Betriebsrat an seiner ordnungsgemässen Arbeit zu hindern und ihn zu demoralisieren. Immerhin hat es ca. 15 Monate zwischen der ersten Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln und der jetzigen Entscheidung gedauert. Und bis zur ersten Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln dürften auch noch einige Monate vergangen gewesen sein. Hut ab vor dem Betriebsrat, der dennoch so hartnäckig geblieben ist.

Eine erfreuliche Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München zum Thema Zurverfügungstellung von Laptops an Betriebsräte finden Sie hier:
https://www.anwalt-fuer-arbeitsrecht-bremen.de/tipps-und-urteile/2024/betriebsrat-kann-vom-arbeitgeber-verlangen-dass
(eingestellt am 08.08.2023)