Tipps und Urteile
Der Arbeitgeber darf die Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit verbieten. Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht. (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.10.2023, Aktenzeichen 1 ABR 24/22
Die Arbeitgeberin hatte in dem betroffenen Betrieb die Nutzung von Smartphones bei Arbeitsunterbrechungen untersagt. Die Arbeitnehmer wurden von der Arbeitgeberin mit anderen Aufgaben beschäftigt oder hatten auch den Auftrag, anfallende Nebenarbeiten ohne konkrete Anweisung im Einzelfall zu erledigen.
Der Betriebsrat machte ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nummer 1 BetrVG geltend. Er verlangte, dass die Arbeitgeberin die Nutzung von Smartphones erst dann untersagen dürfte, wenn der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht ausgeübt habe.
Das Bundesarbeitsgericht wies ebenso wie die Vorinstanzen (Arbeitsgericht Braunschweig und Landesarbeitsgericht Niedersachsen) den Antrag des Betriebsrats ab.
Ein Mitbestimmungsrecht besteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wenn es um „die Gestaltung des kollektiven Miteinanders oder die Gewährleistung und Aufrechterhaltung der vorgegebenen Ordnung des Betriebs“ ziele.
Wenn sich die arbeitgeberseitige Maßnahme sowohl auf das Arbeits- als auch auf das Ordnungsverhalten auswirke, sei für die Frage, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht, der überwiegende Regelungszweck der Anordnung des Arbeitgebers maßgebend. Den sah das Bundesarbeitsgericht vorliegend bei der Steuerung des Arbeitsverhaltens. Die Arbeitgeberin habe sicherstellen wollen, dass die Arbeitnehmer zügig und konzentriert arbeiten würden. Ablenkungen, die von Smartphones in vielfältiger Weise ausgehen, sollten unterbunden werden. Die Hauptzwecke, zu denen das Smartphone genutzt werde, die Nutzung sozialer Medien, das Lesen und Versenden von Kurznachrichten, das Anschauen von Videos und das Telefonieren würden die Aufmerksamkeit der Arbeitnehmer binden, zumindest für jeweils kurze Zeit.
Bewertung / Tipp:
Ich finde diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts richtig und nachvollziehbar. Es ist nicht überzogen, wenn Arbeitgeber während der Arbeitszeit eine Konzentration auf die Arbeitsaufgaben verlangen. Die Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit mit der dadurch hervorgerufenen Unkonzentriertheit hat bekanntlich auch schon zu schlimmen Unfällen geführt. Eine Ausnahme könnte ich mir nur bei Arbeitsgängen vorstellen, die keinerlei andere Tätigkeit der Arbeitnehmer erlauben, wenn ein Arbeitsvorgang unterbrochen ist. Das ist möglicherweise bei Fließbandarbeit möglich. Dann kann man es Arbeitnehmern nicht zumuten, einfach wie ein Automat herum zu stehen.
In eine ähnliche Richtung bezüglich des Rauchens während der Arbeitszeit bei Arbeitsunterbrechungen geht der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rostock vom 24.06.2021.
https://www.anwalt-fuer-arbeitsrecht-bremen.de/tipps-und-urteile/tipps-und-urteile-zum-arbeitsrecht-2022/rauchen-nur-in-den-festgelegten-pausen
(eingestellt am 22.03.2024)

