Tipps und Urteile 2018

Gespräche mit Vorgesetzten heimlich mit dem Smartphone aufnehmen?
Die heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs mit einem Smartphone kann eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23.08.2017, Aktenzeichen 6 Sa 137/17, auch Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.02.2016, Aktenzeichen 7 Sa 220/15)


Kommentar
Leider ist es so: Bei einem Personalgespräch sprechen Sie als Arbeitnehmer, wenn Sie mit dem Personalchef sprechen, nicht mit Ihrem Prozessgegner, sondern mit einem möglichen Zeugen im Prozess. Während Sie selbst bei einem solchen Gespräch über keine Zeugen verfügen. Diese Situation wird im Arbeitsleben oftmals rücksichtslos ausgenutzt. Kein Wunder also, dass Arbeitnehmer versucht haben, sich durch heimliches Mitschneiden von Gesprächen zu wehren oder zu schützen. Aber Vorsicht: beide Gerichte haben darin einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächspartner und das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährleistete Recht auf Wahrnehmung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes gesehen. Sie haben in diesem Verhalten einen Grund für die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gesehen.

Tipp
Mein Tipp: Lassen Sie es sein! Die heimliche Aufnahme solcher Gespräche und die Verwertung heimlicher Mitschnitte ist nicht nur ein Kündigungsgrund. Sie ist auch strafbar, § 201 StGB. In Betrieben mit Betriebsrat oder Personalrat können Sie ein Betriebsratsmitglied oder Personalratsmitglied bitten, an dem Gespräch teilzunehmen.

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(eingestellt am 15.03.2018)