Tipps und Urteile 2017

Muss der Arbeitnehmer an einem Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit teilnehmen?
(Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 02.11.2016, Aktenzeichen 10 AZR 596/15)

Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht an einem Personalgespräch teilnehmen, so das Bundesarbeitsgericht. Aber es gibt Ausnahmen. Nämlich Gespräche, die notwendig sind, um die Fortführung der Geschäfte nicht erheblich zu erschweren oder sogar unmöglich zu machen. Aber auch solche Personalgespräche darf der Arbeitgeber nur dann während der Arbeitsunfähigkeit verlangen, wenn sie nicht auf einen Zeitpunkt nach der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit aufgeschoben werden können und wenn sie dem Arbeitnehmer zumutbar sind. Beispiele für notwendige Gespräche im obigen Sinne nennt das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil:
„… wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über aktuell bevorstehende Änderungen des Arbeitsablaufs, die erhebliche Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers haben, informieren und seine Meinung dazu einholen möchte, oder wenn er mit ihm über seine Bereitschaft sprechen will, eine neue Arbeitsaufgabe zu übernehmen, bevor die Stelle anderweitig besetzt wird.“
(eingestellt am 15.12.2017)