Tipps und Urteile 2017

Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG („Schmerzensgeld“) für eine Benachteiligung wegen des Alters (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2016, Az. 8 AZR 454/15)

Ein Arbeitnehmer, der damals 36 Jahre alt war, hatte sich auf eine Stellenanzeige bei einem Unternehmen beworben, das ein Reiseinformationsportal im Internet betreibt. Es beschäftigt rund 400 Mitarbeiter, deren Durchschnittsalter bei 27 Jahren liegt.

Die Beklagte veröffentlichte Anfang 2014 folgende Stellenanzeige:
„Junior Sachbearbeiter Kreditorenbuchhaltung (m/w)
Für unseren Hauptsitz in D suchen wir eine Person, die gerade frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung kommt und Freude daran hat, gelerntes Wissen in einem einzigartigen Unternehmen einzubringen. In dieser Funktion unterstützt Du das Finance Team … erhältst dadurch spannende Einblicke in die Buchhaltungsprozesse eines internationalen Unternehmens.(…)
Du hast eine kaufmännische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und konntest dadurch erste Erfahrungen im Bereich Rechnungswesen sammeln.“

Der Kläger erhielt unter dem 19.02.2014 eine Absage

„Hallo P,
wir freuen uns, dass Du gerne Teil des t-Teams werden möchtest

Für die ausgeschriebene Stelle „Junior Sachbearbeiter Kreditorenbuchhaltung (m/w)“ haben sich mehrere Bewerber gemeldet, daher hat es etwas gedauert, bis wir uns entschieden haben. Leider ist Deine Bewerbung nicht in die nähere Auswahl gekommen.
Diesmal hat es nicht geklappt, aber wir sind regelmäßig auf der Suche nach qualifizierten Bewerbern und veröffentlichen alle freien Stellen auf unserer Homepage. Schau bei Gelegenheit auch wieder vorbei.
Viel Erfolg für Deine weitere Suche!
Freundliche Grüße …“ 

Der Bewerber sah sich wegen seines Alters benachteiligt. Die Benachteiligung folge daraus, dass ein „Junior Sachbearbeiter“ von der Firma gesucht wurde, der „frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung“ kommt. „Frisch gebacken aus einer Ausbildung“ würden typischerweise Personen im Alter bis zu ca. 26 Jahren kommen. Hierdurch würden ältere Personen wie der Kläger  benachteiligt. Die Stellenanzeige der Beklagten zeige, dass diese ihre junge Unternehmensstruktur aufrechterhalten wolle. Eine Rechtfertigung für die Anforderungen in der Stellenausschreibung sei nicht gegeben. Er erhob deshalb Klage auf eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG. Er bekam von allen Instanzen recht und 2750,00 € zuzüglich Zinsen zugesprochen. 

Interessant die Verteidigung der Beklagten. Sie trug unter anderem vor, mit „Junior Sachbearbeiter“ würde lediglich eine Ebene in der unternehmensinternen Hierarchie bezeichnet. Damit sei die Verantwortungsebene gemeint. Diese sei gegenüber einem „Senior Sachbearbeiter“ geringer.
Sie habe ein Interesse daran, welches auch rechtlich geschützt sei, die bei ihr vorhandene Unternehmenshierarchie aufrechtzuerhalten.
Wenn sie die Stelle eines „Junior Sachbearbeiters“ mit einem Bewerber besetzen würde, der über mehrjährige Berufserfahrung verfüge, würde die hierarchische Ordnung im Unternehmen gestört. Es seien dann Konflikte durch eine mangelnde Unterordnung unter die „Senior Sachbearbeiter“ und Rangordnungskämpfe zwischen den in der Buchhaltung beschäftigten „Junior Sachbearbeitern“ und „Senior Sachbearbeitern“ zu befürchten.
Und ein erst kürzlich erfolgter Ausbildungsabschluss spreche für eine bessere Unterordnung und Formbarkeit nach ihren eigenen unternehmerischen Vorstellungen und für eine größere Nähe zu den in der Ausbildung erworbenen theoretischen Kenntnissen.

Mit diesen Argumenten ist die Beklagte nicht weitergekommen. Auch das Bundesarbeitsgericht hat die Anzeige so interpretiert, dass sie ganz eindeutig auf jüngere Mitarbeiter zielte und daher typischerweise ältere Personen allein wegen dieser Anforderung von vornherein von der Bewerbung absehen würden.
Die Beklagte habe, so das Bundesarbeitsgericht, „lediglich Behauptungen, Befürchtungen und Vermutungen geäußert.“ Das reiche nicht aus. Vermutungen oder Befürchtungen des Arbeitgebers könnten eine AGG-widrige Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.
Zum Argument der besseren Unterordnung und Formbarkeit führte das Bundesarbeitsgericht aus: „Abgesehen davon, dass es insoweit an jeglichem Vorbringen der Beklagten zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Anforderung fehlt, ist bereits die Grundannahme, dass zwischen einem kürzlich erfolgten Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung und einer „besseren Unterordnung und Formbarkeit“ eine Wechselwirkung im Sinne einer kausalen Beziehung besteht, durch nichts belegt.“
Zum Argument der „Rangordnungskämpfe“:
„Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung einer möglichen mittelbaren Diskriminierung vorliegend auch nicht mit Erfolg darauf berufen, … Abgesehen davon, dass die Beklagte auch insoweit nicht zur Erforderlichkeit und Angemessenheit vorgetragen hat, behauptet sie eine Regelhaftigkeit, für die sie keinerlei Beleg vorträgt. Allgemeine Annahmen reichen zur Rechtfertigung nicht aus.“

Bewertung:
Ich habe den Sachverhalt und die Entscheidungsgründe hier etwas ausführlicher wiedergegeben, weil ich glaube, dass so mancher Besucher dieser Seite wie ich auch es interessant findet, wie mit diesem vertraulichen und kumpelhaften „Neusprech“ (ein Begriff, den George Orwell in seinem Roman „1984“ verwendet) im Anzeigeschreiben und in der Bewerbungskorrespondenz die personalpolitischen Ziele des Unternehmens aufgehübscht, glatt gebügelt und vermeintlich attraktiv dargestellt wurden. Diese hat es dann ja im Gerichtsprozess ungeschminkt formuliert. Ich kann den dort Beschäftigten nur wünschen, dass sie einen guten und kämpferischen Betriebsrat gewählt haben.

Für den Arbeitsrechtler ist das Urteil in vielerlei Hinsicht interessant. Das Neue an dem Urteil ist, dass das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtfertigung im Sinne von § 3 Abs. 2, Halbsatz 2 AGG bei der Arbeitgeberseite, nicht bei der Arbeitnehmerseite liegt.

Tipp:
Beachten Sie auch die Ausführungen unter „Tipp“ hier:
https://www.anwalt-fuer-arbeitsrecht-bremen.de/tipps-und-urteile/tipps-und-urteile-zum-arbeitsrecht-2022/schmerzensgeldanspruch-wegen-benachteiligung

(eingestellt am 03.07.2017)