Tipps und Urteile

Klare Ansage ist erforderlich! Die Bitte eines Betriebsrats an die Geschäftsführung, ihn vor der Ausschreibung von Stellen zu informieren, ist kein Ausschreibungsverlangen im Sinne von § 93 Betriebsverfassungsgesetz (Landesarbeitsgericht Köln, Aktenzeichen 10 TaBV 8/19).
Der Betriebsrat in diesem Verfahren hatte gegenüber der Geschäftsführung gebeten, ihn vor der Ausschreibung von Stellen zu informieren. Die Arbeitgeberin beantragte die Zustimmung zur Versetzung mehrerer Arbeitnehmer auf freie Stellen. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur Versetzung gemäß § 99 Abs. 2 Nummer 5 Betriebsverfassungsgesetz. Die Arbeitgeberin beantragte beim Arbeitsgericht Siegburg, die Zustimmung des Betriebsrats zu den Versetzungen zu ersetzen. Das Arbeitsgericht hatte die Anträge der Arbeitgeberin abgewiesen, das Landesarbeitsgericht gab den Anträgen statt und ersetzte die Zustimmung des Betriebsrats.
Eine Bitte des Betriebsrats, vor Stellenausschreibungen informiert zu werden sei „nicht gleichzusetzen mit dem Verlangen, Stellenausschreibungen stets durchzuführen“, so das Landesarbeitsgericht Köln.

Tipp:
Es muss also eine klare Ansage an die Arbeitgeberseite gemacht werden. Vornehme Höflichkeit ist hier hinderlich.
Manchen Betriebsräten ist nicht klar, dass das Verlangen des Betriebsrats, Stellen innerbetrieblich auszuschreiben, geltend gemacht sein muss, bevor die Arbeitgeberseite das Verfahren gemäß § 99 einleitet. Ein solches Verlangen wäre also verspätet, wenn es erst erfolgen würde, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat zu einer Einstellung anhört.
Ein einfaches Schreiben an die Geschäftsführung / Personalabteilung mit dem Inhalt „der Betriebsrat verlangt hiermit, dass Arbeitsplätze vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden“ genügt. Dies Schreiben wirkt sich für die Zukunft auf alle neu zu besetzenden Stellen aus.
(eingestellt am 09.10.2022)