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Kündigung wegen dreimaliger-Coronainfektion: was gilt dann eigentlich? (Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 27.10.2021, Aktenzeichen 11 Ca 62/21)
„Die ganz normale gesetzliche Regelung des Kündigungsschutzgesetzes zu krankheitsbedingten Kündigungen“ würde wohl die Kammer 11 des Arbeitsgerichts Stralsund antworten.
Sinngemäß ergibt sich das aus ihrem Urteil.

Arbeitgeberin war eine Verleihfirma. Der Arbeitnehmer infizierte sich in der Zeit zwischen Ende November 2020 und Ende Februar 2021 dreimal mit Corona.

Das Entleiherunternehmen setzte daraufhin den Arbeitnehmer nicht mehr bei sich ein. Das Verleihunternehmen kündigte mit Schreiben vom 12.02.2021 das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2021. Es berief sich auf „personenbedingte Kündigungsgründe“. Der Arbeitnehmer sei wegen seiner positiven Coronatests nicht mehr eingesetzt worden und aufgrunddessen hätten auch andere Beschäftigungsmöglichkeiten nicht mehr zur Verfügung gestanden.

Die 1. Stufe einer krankheitsbedingten Kündigung ist immer eine negative gesundheitliche Zukunftsprognose. Das Gericht musste sich also die Frage stellen, ob auch in Zukunft mit Arbeitsunfähigkeitszeiten in dem Ausmaß, wie sie in der Vergangenheit vorgelegen haben, zu rechnen ist.

Angesichts von 3 Infektionen ging das Gericht davon aus, dass in Zukunft nicht mit weiteren Infektionen des Arbeitnehmers in diesem Ausmaß gerechnet werden könne. Eine negative Zukunftsprognose gab es also nicht.

Die weiteren zwei Stufen der dreistufigen Prüfung musste das Gericht daher gar nicht mehr prüfen.
(Hier wird Ihnen erläutert, wie man sich gegen eine krankheitsbedingte Kündigung wehren kann und wie diese von den Gerichten nach einem drei-Stufen-Schema überprüft wird: https://www.anwalt-fuer-arbeitsrecht-bremen.de/kuendigung/kuendigung-waehrend-krankheit )

Bewertung:
Man muss sich wundern, dass angesichts der von vorneherein klaren Rechtslage das Verleihunternehmen es überhaupt zu einem Urteil hat kommen lassen.
Ich hoffe, dass der Kläger inzwischen wieder gesund ist. Eine dreifache Infektion ist Belastung genug, da hat er nicht noch eine Kündigung gebraucht.
Falls der Kläger wieder genesen ist, können die Folgen des Urteils für das Verleihunternehmen kostspielig werden, weil Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers aus Annahmeverzug für die Zeit ab 01.04.2021 bis zur Rechtskraft des Urteils zu erwarten sind.