Tipps und Urteile
Eine Kündigung per WhatsApp ist nicht möglich (Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 28.10.2021, Aktenzeichen 3 Sa 362/21)
Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer über WhatsApp eine Fotografie der von ihm unterschriebenen Kündigung übersandt. Das hatte er gemacht, weil ihm die aktuelle Anschrift des Arbeitnehmers nicht bekannt war.
Der Arbeitnehmer erhob eine Klage gegen die Kündigung mit dem Argument, dass die Kündigung nichtig war, weil sie die gemäß § 623, § 126 Abs. 1 BGB für Kündigungen des Arbeitsverhältnisses vorgeschriebene Schriftform nicht einhielt.
Der Arbeitnehmer obsiegte in 1. und auch in 2. Instanz mit dieser Argumentation. Die Schriftform war nicht eingehalten und somit war die Kündigung gemäß § 125 BGB nichtig.
Das Gericht prüfte auch, ob der Arbeitgeber sich auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) berufen könne. Diese Voraussetzung sah das Gericht als nicht gegeben an. Die gesetzliche Formvorschrift dürfe nicht ausgehöhlt werden. Der Arbeitgeber habe im Verlauf des Rechtsstreits schon nicht vorgetragen, dass die Zustellung der Kündigung im Wege der Postnachsendung versucht worden sei und wann und durch wen er versucht habe, die aktuelle Anschrift des Arbeitnehmers zu erlangen. Insbesondere habe er nicht vorgetragen, dass er erfolglos versucht habe, die Anschrift über WhatsApp zu erlangen, obwohl die Parteien des Rechtsstreits WhatsApp zur Kommunikation untereinander nutzten.
Eine Abweichung von den Folgen der Nichtigkeit der Kündigung komme nur in Betracht, wenn das Ergebnis für den Kündigenden schlechthin untragbar sei. Diese Voraussetzungen würden hier nicht vorliegen.
Bewertung / Tipp:
Die Vorschrift § 623 BGB, wonach Kündigungen von Arbeitsverhältnissen nur in Schriftform möglich sind, existiert schon recht lange. Sie ist am 01.05.2000 in Kraft getreten. Man sollte daher meinen, dass sie inzwischen allgemein bekannt ist. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass Kündigungen auch in anderer Form versucht werden.
Eine Kündigung, die nicht der gesetzlichen Form entspricht, kann auch nach Ablauf der 3-Wochen-Frist, die § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für eine Klage gegen eine Kündigung vorschreibt, mit einer Klage angefochten werden. Denn § 4 KSchG schreibt vor, dass „… innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht …“ erhoben werden muss.
(eingestellt am 08.04.2022)