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Corona-Prämien in der Gastronomie können unpfändbar sein. (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 25.11.2021, Aktenzeichen 6 Sa 216/21)
Der Arbeitgeber dieses Verfahrens hatte an seine Mitarbeiterin, die als Küchenhilfe, zeitweilig auch als Tresenkraft eingesetzt war, eine Corona-Unterstützung in Höhe von 400,00 € gezahlt.
Klägerin war die Insolvenzverwalterin der Arbeitnehmerin. Sie hatte aus der Addition des Nettolohns der Arbeitnehmerin mit der Corona-Prämie einen pfändbaren Betrag in Höhe von 182,90 € netto errechnet. Der Arbeitgeber hatte sich geweigert, diesen Betrag an sie auszuzahlen. Sie erhob deshalb Klage vor dem Arbeitsgericht Braunschweig. Dort unterlag die Insolvenzverwalterin. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig.
Beide Gerichte sahen die Corona-Prämie als Erschwerniszulage im Sinne von § 850 a der Zivilprozessordnung an. Nach dieser gesetzlichen Regelung sind Erschwerniszulagen, die den Rahmen des üblichen nicht übersteigen, unpfändbar.
Entscheidend war, dass die Arbeitnehmerin auch mit Kundenkontakt beschäftigt gewesen war. Der Arbeitgeber hatte die Prämie als Ausgleich für die dadurch entstehenden besonderen Belastungen und gesundheitlichen Risiken der Arbeitnehmerin gezahlt. „Dem Schuldner soll das zusätzlich gewährte Entgelt dafür, dass er sich berufsbedingt Gefahrenlagen ausgesetzt hat, verbleiben.“, so das Landesarbeitsgericht Niedersachsen.
(eingestellt am 22.02.2022)