Tipps und Urteile

Betriebsrat zu spät gewählt: selbst schuld! Ein Interessenausgleich und ein Sozialplan müssen nicht verhandelt werden, wenn der Arbeitgeber mit einer Umsetzung der Betriebsänderung bereits begonnen hat. (BAG, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 1 ABR 2/21)
In dem Betrieb, um den es hier ging, war von der Arbeitgeberin den Arbeitnehmern am 22.06.2018 bekannt gegeben worden, dass die Arbeitgeberin beabsichtigte, den Betrieb zum 31.08.2018 stillzulegen. Bereits 3 Tage nach der Bekanntmachung kündigte die Arbeitgeberin den größten Teil der Arbeitsverhältnisse.
Nun wurden die Arbeitnehmer sehr schnell aktiv. Sie luden für den 05.07.2018 zu einer Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats ein. Am 20.07.2018 wurde ein Betriebsrat gewählt. Er forderte die Arbeitgeberin auf, Sozialplanverhandlungen aufzunehmen. Darauf reagierte die Arbeitgeberin nicht.
Der Betriebsrat machte daher gerichtlich geltend, ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht zur Verhandlung eines Sozialplans zu. Er hatte damit in allen 3 Instanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht argumentierte, dass nach dem Gesetz ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats immer vor Beginn einer Betriebsänderung entstehe. Habe die Durchführung der Betriebsänderung bereits begonnen, bevor der Betriebsrat gebildet worden sei, könne das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nicht mehr entstehen. Beteiligungsrechte des Betriebsrats, so das Bundesarbeitsgericht, entstünden in dem Moment, in dem sich der Tatbestand verwirklicht, an dem das Mitbestimmungsrecht anknüpft. Das sei hier die beabsichtigte, also noch bevorstehende Betriebsänderung.

Daraus, so das Bundesarbeitsgericht, würde sich auch kein unerwünschter Wettlauf zwischen Arbeitnehmern und der Arbeitgeberseite ergeben. Denn den Arbeitnehmern stehe es jederzeit frei, einen Betriebsrat zu wählen. „Das Betriebsverfassungsgesetz geht im Grundsatz sogar davon aus, dass ein solcher errichtet wird, wenn die erforderliche Zahl der wahlberechtigten und wählbaren Arbeitnehmer im Betrieb vorhanden ist (nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG „werden Betriebsräte gewählt“)“.

Bewertung / Tipp:
Das Bundesarbeitsgericht hat mit dieser Entscheidung seine bereits seit 1991 bestehende Rechtsprechung bestätigt.
Mein Tipp ergibt sich aus dem Sachverhalt selbst: bilden Sie rechtzeitig einen Betriebsrat!
(eingestellt am 16.10.2022)