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Darf der Urlaubsanspruch einer Arbeitnehmerin wegen Kurzarbeit gekürzt werden? (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021, Aktenzeichen 6 Sa 824/20)
in diesem Fall war die Arbeitnehmerin in einer 3-Tage-Woche beschäftigt. Ihr standen laut Arbeitsvertrag 28 Werktage Urlaub zu, was umgerechnet 14 Arbeitstagen Urlaub entspricht.

Wegen der Pandemie war die Klägerin in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 durchgehend in Kurzarbeit „0“. Sie hatte von der Arbeitgeberin im Jahr 2020 insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub gewährt bekommen. Deshalb beantragte sie, festzustellen, dass ihr für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeitstagen zustehen würde.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage ebenso wie die Vorinstanz (Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 6. Oktober 2020,1 Ca 2155/20) ab.
Das Landesarbeitsgericht führte aus, dass ihr nur anteiliger Urlaub zustehe. Für jeden vollen Monat, den sie Kurzarbeit erhalten hatte, sei der Urlaub um 1/12 zu kürzen.
Da es der Zweck des Urlaubs sei, sich zu erholen, sei Voraussetzung eine Verpflichtung zur Arbeit.
Das war für das Landesarbeitsgericht der entscheidende Gesichtspunkt. Nach seiner Auffassung entsteht ohne die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Arbeit kein Urlaubsanspruch.
Das entspreche auch dem europäischen Recht und der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs, wonach der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entstehe.
Das deutsche Recht enthalte keine günstigere Regelung.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision gegen dies Urteil zugelassen.

Das Landesarbeitsgericht hat in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass die ganz überwiegende Fachliteratur die Auffassung vertritt, dass Kurzarbeit „0“ zu einer anteiligen Kürzung des Urlaubs führt. Eine andere Auffassung wird nur vom Deutschen Gewerkschaftsbund vertreten (Positionspapier des DGB-Bundesvorstands, unter www.dgb.de abrufbar).

Das Landesarbeitsgericht hat sich mit der dortigen Argumentation ausführlich auseinandergesetzt, gleichwohl aber einen Anspruch der Klägerin auf anteiligen Urlaub für die Zeit, während der Kurzarbeit „Null“ galt, verneint.

Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht zu dieser Frage entscheidet.