Tipps und Urteile

Ich habe meine Kündigung unterschrieben. Ist eine Kündigungsschutzklage jetzt aussichtslos?
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.2007, Aktenzeichen 2 AZR 722/06)

Diese Frage stellen mir Arbeitnehmer des Öfteren. Frage ich näher nach, so stellt sich meistens heraus, dass sich auf dem Kündigungsschreiben folgender Zusatz befindet:

„Erhalten am _________
(Unterschrift Arbeitnehmer)“

Ein solcher Zusatz auf einem Kündigungsschreiben bedeutet nur ein Empfangsbekenntnis, nicht mehr. Keinesfalls einen Klageverzicht. Kein Problem also.

Im hier besprochenen Fall des Bundesarbeitsgerichts war es so, dass sich auf dem Kündigungsschreiben folgender formularmäßiger Zusatz befand:

„Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.“

Die betroffene Arbeitnehmerin erhob trotzdem eine Kündigungsschutzklage. Das Bundesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der in der Erklärung liegende Klageverzicht unwirksam war. Die Unwirksamkeit leitete es aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB her:
in dem einseitigen Klageverzicht in einem Formular sah das Gericht eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin. Denn die Arbeitnehmerin hatte keinerlei Gegenleistung von der Arbeitgeberin erhalten. Die Klage war also zulässig.

Tipp:
Sollten Sie ein Empfangsbekenntnis in der oben dargestellten Art unterschrieben haben, hat das im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Kündigungsschutzklage keinerlei einschränkende Bedeutung.
Sollten Sie einen Klageverzicht unterschrieben haben, lohnt es sich immer, die Angelegenheit juristisch prüfen zu lassen.
Sollten Sie keinerlei Gegenleistung erhalten haben, dürfte der Fall klar sein.
Mögliche Gegenleistungen, die dazu führen, dass der Klageverzicht wirksam ist, können nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts beispielsweise folgende Gegenleistungen sein: Änderung der Kündigungsfrist, Änderung der Beendigungsart (damit dürfte das Bundesarbeitsgericht in 1. Linie die Frage gemeint haben, ob das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung oder durch außerordentliche Kündigung beendet wird), Zahlung einer Abfindung, Verzicht auf Ersatzansprüche von Seiten der Arbeitgeberin.

Es gilt immer: unterschreiben Sie nichts, dass Sie nicht von Anfang bis Ende verstehen.

Siehe auch: nach der Kündigung

(eingestellt am 01.11.2021)