Tipps und Urteile

Diskriminierung wegen Elternschaft in das Gesetz
Mir ist die Problematik der Benachteiligung wegen Elternschaft meistens aus Anlass der Rückkehr von Arbeitnehmerinnen aus der Elternzeit begegnet: während der Elternzeit genießen die Eltern Kündigungsschutz. Nach deren Ablauf kam es dann zur Kündigung. Argumente der Arbeitgeberseite im Vorfeld der Kündigung waren häufig, dass keine Möglichkeit bestehe, die Arbeitnehmerin in Teilzeit zu beschäftigen (dies Argument kam, wenn die Arbeitnehmerin nach der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung begehrte) oder dass keine Möglichkeit bestehe, die Arbeitnehmerin in Vollzeit zu beschäftigen (dies Argument kam, wenn die Arbeitnehmerin nach der Elternzeit eine Vollzeitbeschäftigung begehrte). Selbstverständlich können auch Männer von dieser Problematik betroffen sein, ich habe es bisher aber nur in Bezug auf Frauen erlebt.
Während der Schwangerschaft und auch während der Elternzeit gibt es einen sehr guten Kündigungsschutz, nicht jedoch nach deren Ende.
Es kommen noch andere Benachteiligungen in Betracht, etwa bei der Einstellung von Arbeitnehmerinnen und auch Arbeitnehmern und auch im laufenden Arbeitsverhältnis.
Die Rechtsanwältin Sandra Runge hat im Januar die Initiative #proparents gegründet. Sie sammeln Unterschriften für eine Petition an den Deutschen Bundestag, mit der gefordert wird, dass Diskriminierungsmerkmal „Elternschaft“ in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes aufzunehmen.
Das Gesetz nennt bisher als Diskriminierungsmerkmale Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität.
Durch die Schaffung des Gesetzes hat der deutsche Gesetzgeber mehrere EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt.
Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gewährt von Diskriminierung betroffenen Arbeitnehmern neben Ansprüchen auf Schutzmaßnahmen gegen den Arbeitgeber und einem Leistungsverweigerungsrecht, falls der Arbeitgeber nichts unternimmt, auch Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Außerdem sieht das Gesetz im Falle eines Gerichtsprozesses eine Beweiserleichterung für den Arbeitnehmer, der eine Benachteiligung wenigstens durch Indizien beweisen kann, vor.

Bis zum 02.08.2022 müssen die EU-Mitgliedsstaaten die Richtlinie vom 20.06.2019 „zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige“ in nationales Recht umsetzen. Diese Umsetzung könnte eine Gelegenheit darstellen, die Elternschaft als Diskriminierungsmerkmal in das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aufzunehmen. 
Ich habe die Petition unterschrieben. Ich würde mich freuen, wenn Sie das auch tun würden. Googeln Sie einfach nach #proparents.
(eingestellt am 01.07.2021)