Tipps und Urteile

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Dank und gute Wünsche für die Zukunft in einem Arbeitszeugnis (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 3 Sa 800/20)
Ein kaufmännischer Angestellter war nach 3 Jahren Betriebszugehörigkeit von der Arbeitgeberin gekündigt worden. Vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach wurde ein Vergleich abgeschlossen, der unter anderem die Zahlung einer Abfindung vorsah. Weiter wurde vereinbart, dass die Arbeitgeberin ihrem früheren Angestellten ein “qualifiziertes und wohlwollendes Arbeitszeugnis“ erteilen sollte. Nachdem er das Zeugnis, das eine leicht überdurchschnittliche Leistung des Klägers bescheinigte, erhalten  hatte, bemängelte der Angestellte unter anderem, dass es nicht die Formulierung „Wir danken Herrn K. für die geleistete Arbeit und wünschen ihm für die weitere berufliche und private Zukunft weiterhin alles Gute und viel Erfolg“ enthielt.
Er erhob eine weitere Klage vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach, mit der er die entsprechende Ergänzung seines Arbeitszeugnisses verlangte. Hier hatte er keinen Erfolg – die Klage wurde abgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) sah die Sache aber anders und verurteilte die Arbeitgeberin zur Erteilung des Arbeitszeugnisses mit der Dankes- und gute-Wünsche- Formel.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde ausdrücklich zugelassen.

Erläuterung/Tipp:
Die Zulassung der Revision beruhte darauf, dass das LAG sich mit seinem Urteil in Widerspruch zu der Rechtsprechung des BAG gesetzt hat. Das BAG hat in seiner bisherigen Rechtsprechung einen Anspruch auf Dank und gute Wünsche in einem Arbeitszeugnis verneint. Mir ist derzeit nicht bekannt, ob Revision eingelegt wurde.

Es wäre besser gewesen, wenn in dem Vergleich gleich genau vereinbart worden wäre, mit welcher Note Leistung und Führung des Arbeitnehmers zu beurteilen waren und dass das Zeugnis eine Dankes- und gute-Wünsche- Formel zu enthalten habe. Auf diese Formulierungen arbeite ich immer hin. Ich versuche auch gern, eine Formulierung durchzusetzen, nach der der Arbeitnehmer das Zeugnis selbst schreiben und der Arbeitgeber von dem Entwurf nur aus wichtigem Grund abweichen darf.
Die oben genannten Formulierungen sind unbedingt empfehlenswert, weil es ausserordentlich aufwändig und arbeitsintensiv ist, die Änderung eines Arbeitszeugnisses vor Gericht zu erreichen. Ausserdem stösst man an Grenzen der Beweisbarkeit. Nach der Rechtsprechung des BAG muss der Arbeitnehmer beweisen, dass seine Leistungen überdurchschnittlich waren, wenn er eine Bewertung über der Schulnote „3“ („Durchschnitt“) erreichen will. Und das beweisen Sie mal!

Sehr problematisch ist häufig das Verhalten der Rechtsschutzversicherungen in solchen Fällen. Wird ein Vergleich zu einem Arbeitszeugnis in einem Kündigungsrechtsstreit abeschlossen, wenden die Rechtsschutzversicherer gern ein, dass ihrerseits keine Leistungspflicht bestehe, weil das Arbeitszeugnis ja nicht strittig gewesen sei.

Eine Berichtigung oder auch eine neue Erteilung eines Arbeitszeugnisses schon vor dem Gerichtstermin zu verlangen, ist aber häufig verhandlungstaktisch nicht empfehlenswert. Man kann damit die Arbeitgeberseite auf die Idee bringen, das Zeugnis zum Verhandlungsgegenstand zu machen nach dem Motto „weniger Abfindung – besseres Arbeitszeugnis“ (falls sie die Idee nicht ohnehin schon hat). Besser ist es aus meiner Sicht, das Zeugnis erst in dem Moment zu erwähnen, wenn alle Beteiligten bereits erleichtert aufatmen, weil sie eine Einigung geschafft haben. Dann wird man einen mühsam gefundenen Vergleich nicht mehr durch inhaltlichen Streit um ein Arbeitszeugnis gefährden wollen. In dieser Situation ist ein gutes Arbeitszeugnis leichter durchsetzbar.

Falls Sie ein professionelles Arbeitszeugnis benötigen, wenden Sie sich gern an mich, ich biete auch die Erstellung von Arbeitszeugnissen an.