Tipps und Urteile
Abfindung aus Vergleich: Wann wird sie fällig?
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07.07.2026 – 5 Ta 165/26
Eine Abfindung aus einem gerichtlichen Vergleich ist grundsätzlich sofort fällig, spätestens nach 14 Tagen. Arbeitgeber dürfen nicht einfach bis zum nächsten Gehaltslauf warten, wenn im Vergleich nichts anderes vereinbart ist. Zahlen sie zu spät, tragen sie die Kosten der Zwangsvollstreckung.
Der Fall
Eine Arbeitnehmerin hatte gegen ihre Kündigung geklagt. Am 29.09.2025 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Hannover einen Vergleich. Der Arbeitgeber verpflichtete sich darin, eine Abfindung von 38.000 € zu zahlen. Das Arbeitsverhältnis sollte zu einem Zeitpunkt enden, der schon vor dem Vergleichsschluss lag. Wann die Abfindung zu zahlen war, regelte der Vergleich nicht.
Die Arbeitnehmerin ließ sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erteilen. Mit Schreiben vom 16.10.2025 forderte ihr Anwalt den Arbeitgeber zur Zahlung auf und drohte die Zwangsvollstreckung an. Die Kosten dafür setzte das Arbeitsgericht Hannover später auf 422,57 € nebst Zinsen fest, zu tragen vom Arbeitgeber (Beschluss vom 29.05.2026 – 1 Ca 133/25).
Dagegen wehrte sich der Arbeitgeber mit der sofortigen Beschwerde. Sein Argument: Es entspreche arbeitsgerichtlicher Praxis, Abfindungen aus Vergleichen mit dem nächsten erreichbaren Gehaltslauf abzurechnen und auszuzahlen. Die Abfindung sei deshalb Mitte Oktober noch gar nicht fällig gewesen.
Die Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen wies die Beschwerde zurück. Der Arbeitgeber muss die Vollstreckungskosten tragen.
Es gilt das Gesetz, nicht die „Praxis“. Maßgeblich ist § 271 Abs. 1 BGB, der auch für gerichtliche Vergleiche gilt. Ist keine Leistungszeit bestimmt und ergibt sie sich auch nicht aus den Umständen, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen. Eine gesicherte Gerichtspraxis, nach der Abfindungen erst mit dem nächsten Gehaltslauf fällig werden, gibt es nach Auffassung des Gerichts nicht. Wer das will, muss es ausdrücklich im Vergleich vereinbaren.
Höchstens 14 Tage für die Abrechnung. Dem Arbeitgeber steht allenfalls eine angemessene Frist zu, um die Abfindung ordnungsgemäß abzurechnen. Diese Frist bemisst das Gericht auf maximal 14 Tage. Sie war bei der Zahlungsaufforderung am 16.10.2025 bereits abgelaufen. Der Arbeitgeber kann für eine bereits ausgeschiedene Mitarbeiterin auch außerhalb des üblichen Abrechnungsturnus abrechnen, so das Gericht.
Wichtige Unterscheidung: Anders liegt der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis laut Vergleich erst in der Zukunft endet. Dann ergibt sich aus den Umständen, dass die Abfindung erst mit der Beendigung fällig wird, auch ohne ausdrückliche Regelung. Die strenge Sofort-Fälligkeit betrifft also Fälle, in denen das Beendigungsdatum beim Vergleichsschluss schon erreicht oder vorbei ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aus meiner Praxis
Fälle wie dieser begegnen mir leider immer wieder. Der Vergleich ist geschlossen, das Arbeitsverhältnis beendet, und meine Mandanten warten auf ihre Abfindung. Der Arbeitgeber aber meint, es genüge, die Summe mit dem nächsten Gehaltslauf zu überweisen.
Für die Betroffenen ist das ärgerlich, oft auch finanziell belastend. Umso mehr begrüße ich die klaren Worte des LAG Niedersachsen: Ohne ausdrückliche Vereinbarung gibt es keinen Aufschub bis zur nächsten Gehaltsabrechnung.
Tipps
1. Den Vergleich auf eine Fälligkeitsregel prüfen. Steht dort ein Zahlungstermin, gilt dieser. Fehlt eine Regelung und liegt das Beendigungsdatum in der Vergangenheit, ist die Abfindung sofort fällig. Endet das Arbeitsverhältnis erst später, wird sie mit der Beendigung fällig.
2. Nach 14 Tagen nicht länger warten. Ist die Abfindung zwei Wochen nach Vergleichsschluss nicht da, können Sie schriftlich zur Zahlung auffordern. Eine Zahlungsaufforderung versetzt den Arbeitgeber zugleich in Verzug, sodass auch Verzugszinsen anfallen.
3. Die vollstreckbare Ausfertigung früh beantragen. Ein gerichtlicher Vergleich ist ein Vollstreckungstitel. Mit der vollstreckbaren Ausfertigung können Sie vollstrecken, ohne erneut klagen zu müssen.
4. Die Kosten trägt der säumige Arbeitgeber. Zahlt der Arbeitgeber trotz Fälligkeit nicht, muss er die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung erstatten. Das schließt die Anwaltskosten für eine Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ein, wie dieser Fall zeigt.
Häufige Fragen
Wann muss die Abfindung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich gezahlt werden?
Steht im Vergleich ein Termin, gilt dieser. Fehlt er und ist das Arbeitsverhältnis bereits beendet, ist die Abfindung sofort fällig. Dem Arbeitgeber bleibt nach dem LAG Niedersachsen höchstens eine Abrechnungsfrist von 14 Tagen.
Darf der Arbeitgeber bis zum nächsten Gehaltslauf warten?
Nur wenn das im Vergleich vereinbart ist. Eine allgemeine Regel oder Gerichtspraxis, die das erlaubt, gibt es nach diesem Beschluss nicht.
Was gilt, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach dem Vergleich endet?
Dann wird die Abfindung in der Regel erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, auch ohne ausdrückliche Regelung.
Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt?
Fordern Sie ihn schriftlich zur Zahlung auf und lassen Sie sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erteilen. Zahlt er weiterhin nicht, kann aus dem Vergleich direkt vollstreckt werden.
Wer trägt die Kosten der Zwangsvollstreckung?
Der Arbeitgeber, wenn er trotz Fälligkeit nicht gezahlt hat. Das gilt auch für die Anwaltskosten einer Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung.
(Eingestellt am 01.11.2026, von Ralf C. Bonkowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bremen)

