Tipps und Urteile
Einstweilige Verfügung auf Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Betriebsräte-Schulungen nicht möglich (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 16.10.2024, Aktenzeichen 8 TaABVGa 70/24)
Ein Betriebsrat beschloss die Teilnahme des Mitglieds Frau X an einem „Auffrischungsseminar". Die Betriebsrätin hatte rund 8 Jahre lang an keinem Betriebsräteseminar mehr teilgenommen. Vom Arbeitgeber wurde die Erforderlichkeit der Schulung bestritten. Der Betriebsrat beantragte daraufhin beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel der Feststellung der Erforderlichkeit der Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an der Fortbildung, der Verpflichtung des Arbeitgebers die Kosten des Seminars zu tragen und das Betriebsratsmitglied für die Dauer der Teilnahme von der Arbeit freizustellen.
Vor dem Arbeitsgericht hatte der Betriebsrat keinen Erfolg mit seinen Anträgen. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts.
Begründung des Landesarbeitsgerichts ist, dass der Betriebsrat kein Rechtsschutzbedürfnis für die einstweilige Verfügung habe. Denn nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 BetrVG dürfe das Betriebsratsmitglied von Gesetz wegen nach ordnungsgemässem Beschluss des Betriebsrats der Arbeit fernbleiben und zum Seminar fahren.Voraussetzung sei nur, dass die Schulung objektiv erforderlich sei und der Betriebsrat dem Arbeitgeber rechtzeitig mitgeteilt habe, dass das Betriebsratsmitglied an dem Seminar teilnehme.
Durch die Mitteilung des Arbeitgebers, dass er das Seminar für nicht erforderlich halte, wird für das Betriebsratsmitglied, so das LAG Niedersachsen, keine Teilnahmesperre ausgelöst. Bei Erforderlichkeit der Teilnahme des Betriebsratsmitglied entfalle automatisch die Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds zur Arbeitsleistung.
Bewertung / Tipp:
Das sieht bei erstem Lesen vielleicht toll aus.
Aber die Entscheidung führt zu großer Unsicherheit für Betriebsratsgremien. Denn wenn sie die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds beschließen und das Betriebsratsmitglied dementsprechend an dem Seminar teilnimmt, kann der Arbeitgeber danach die Freistellung des Betriebsratsgremiums von den Seminarkosten ablehnen. Dann könnte der Seminarveranstalter versuchen, die Ansprüche über den Betriebsrat geltend zu machen, indem dieser den Arbeitgeber auf Freistellung von den Seminargebühren verklagt. Eine Klage des Seminarveranstalters direkt gegen den Betriebsrat wäre aussichtslos, weil der Betriebsrat selbst keine rechtsfähige Einheit ist, die als Schuldner auftreten kann. Das klingt also nicht sehr gefährlich. Es bedeutet aber für ein Betriebsratsgremium erhebliche psychische und arbeitsmäßige Mehrbelastung, ein solches Verfahren zu führen.
Es ist wahrscheinlich, dass ein Arbeitgeber, der die Übernahme der Seminarkosten ablehnt, auch die Zahlung der Vergütung an das betroffene Betriebsratsmitglied für die Zeit des Seminars und eventuell noch weitere vom Betriebsratsmitglied verauslagte Kosten wie zum Beispiel Fahrtkosten oder Übernachtungskosten ablehnen könnte. Solche Ansprüche müsste ein Betriebsratsmitglied im Individualverfahren vor dem Arbeitsgericht einklagen. Also neben (voraussichtlich zeitweiligem) Geldverlust auch noch Zusatzstress durch die Notwendigkeit, ein individuelles Arbeitsgerichtsverfahren führen zu müssen.
Das dürfte in der Praxis dazu führen, dass oft auf die Teilnahme an Seminaren verzichtet wird.
Die Frage, ob die Teilnahme an Betriebsratsseminaren durch einstweilige Verfügungen durchsetzbar ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Betriebsräte, die in den Zuständigkeitsbereich des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen fallen, müssen aber damit rechnen, dass dessen oben geschilderte Rechtsprechung zukünftig auch in den unteren Instanzen so angewendet wird.
Eine Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu erlangen, ergibt sich aus Ziff. 3 des Urteilstenors:
„3.Für einen Antrag des Betriebsrats gegen die Arbeitgeberin im einstweiligen Verfügungsverfahren, gerichtet auf Freistellung von der Kostentragungspflicht für die Schulung, fehlt es jedenfalls dann regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Schulungsveranstalter keine Vorschusszahlungen verlangt."
Also ist es Betriebsräten zu empfehlen, zukünftig Seminare bei Veranstaltern zu buchen, die Vorschusszahlungen verlangen. In solchen Fällen sieht offenkundig das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung zu erlassen.y
(eingestellt am 28.07.2025)

