Tipps und Urteile

Der Arbeitgeber erfüllt die Pflicht zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen beim Ersuchen um die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung, wenn er den Mitgliedern des Betriebsrats die digital gespeicherten Unterlagen für die Dauer der Anhörungsfrist zugänglich macht und die Möglichkeit besteht, Notizen anzufertigen.
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.12.2023, Aktenzeichen 1 ABR 28/22)
Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitgeberin ein sogenanntes Recruiting-Programm genutzt. Die Betriebsräte konnten auf die von der Arbeitgeberin gespeicherten Unterlagen über Laptops, die dem Betriebsrat für seine Arbeit zur Verfügung standen, während der Dauer des Anhörungsverfahrens jederzeit zugreifen.
Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber leitete ein Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht ein. Für die Zustimmungsverweigerung berief der Betriebsrat sich unter anderem darauf, dass er nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Der Arbeitgeber hätte, so der Betriebsrat, ihm Unterlagen auf Papier zur Verfügung stellen müssen.

Das Bundesarbeitsgericht ist dieser Auffassung des Betriebsrats nicht gefolgt. Es sah es als ausreichend an, das den Betriebsratsmitgliedern für die Dauer des Anhörungsverfahrens ein uneingeschränktes Einsichtsrecht in die Unterlagen gewährt wurde.

Bewertung / Tipp:

Der Betriebsrat wird sich in Zeiten der Digitalisierung nicht darauf berufen können, dass eine Insel mit Papierbenutzung für ihn verbleibt. Daher halte ich die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts für richtig. Das Bundesarbeitsgericht hat hier entscheidend darauf abgehoben, dass jedes Betriebsratsmitglied einen Laptop zur Verfügung hatte, von dem aus es jederzeit Einsicht in die Unterlagen nehmen konnte. Damit ist die Frage, ob es für eine ordnungsgemäße Information des Betriebsrats auch ausreicht, wenn es ein stationäres Gerät oder mehrere stationäre Geräte gibt, über die Einsicht zu nehmen ist, nicht direkt beantwortet. Sofern das stationäre Gerät bzw. die stationären Geräte für die Betriebsratsmitglieder jederzeit zugänglich sein sollten, könnte das für eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats aber auch ausreichend sein.
(eingestellt am 01.10.2024)