Tipps und Urteile

Kündigung des stellvertretenden Filialleiters eines Supermarkts wegen verdorbener Ware in der Frischetheke unwirksam (Arbeitsgericht Siegburg, Aktenzeichen 3 Ca 386/24, Pressemitteilung des Arbeitsgerichts vom 08.07.2024) 
Der stellvertretende Filialleiter eines Supermarkts war nach 7-jähriger Tätigkeit dort fristlos gekündigt worden. Die Leitung hatte bei einer Kontrolle bereits früher einmal verdorbene Ware in der Frischetheke gefunden. Dafür war der Filialleiter abgemahnt worden. Als noch einmal verdorbene Ware bei einer Kontrolle gefunden wurde, erhielt der Mann die fristlose und hilfsweise die fristgemäße Kündigung. Das Arbeitsgericht Siegburg erklärte diese Kündigungen für unwirksam. Der Filialleiter trug im Kündigungsschutzverfahren vor, dass er immer wieder Stichproben-Kontrollen durchgeführt und keine verdorbene Ware festgestellt habe. Das Arbeitsgericht führte aus, dass der Kläger als stellvertretende Filialleiter die Kontrolle der Ware auf andere Mitarbeiter habe übertragen dürfen und dass er sich auf Stichproben-Kontrollen habe beschränken dürfen. Er könne nicht alle Aufgaben in dem Betrieb wahrnehmen. Die Arbeitgeberin hatte nicht behauptet, dass der Kläger die Stichproben-Kontrollen nicht ordnungsgemäß vorgenommen habe. 
Bewertung / Tipp: 
Ja, man kann nicht alles selber machen. Das hat das Arbeitsgericht Siegburg richtig gesehen. Sollten Sie als Vorgesetzter in solch eine Lage kommen, empfehle ich Ihnen, die von Ihnen vorgenommenen Stichprobenkontrollen in Textform zu dokumentieren. Gut wäre es auch – wenn möglich – eine/n Mitarbeiter/in als Zeuge/in hinzuzuziehen. Das Urteil ist zurzeit noch nicht rechtskräftig.
(eingestellt am 01.08.2024)