Tipps und Urteile

Bei der Einführung der Nutzung von ChatGPT besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 16.01.2024, Aktenzeichen 24 BVGa 1/24)
Die Arbeitgeberin dieses Verfahrens hatte es ihren Arbeitnehmern ermöglicht, die Software ChatGPT an deren Arbeitsplätzen zu nutzen. Das Programm arbeitet browserbasiert, d. h., es muss auf den von den Arbeitnehmern genutzten Computern nichts weiter installiert werden. Es war den Arbeitnehmern freigestellt, ob sie das Programm nutzen wollten.
Der Konzernbetriebsrat beantragte den Erlass einer Einstweiligen Verfügung im wesentlichen mit dem Ziel, es der Arbeitgeberin zu untersagen, das Programm zu nutzen, ohne dass der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht iS v § 87 I Nr. 1, 6 und 7 ausgeübt hatte.
Das Arbeitsgericht sah kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus den genannten Vorschriften.
Aus § 87 I Nr. 1 BetrVG nicht, weil nach der Rechtsprechung ein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf das Ordnungsverhalten im Betrieb besteht, jedoch nicht im Hinblick auf das Arbeitsverhalten. Bei der Anwendung des Programms gehe es um das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer.
Aus § 87 I Nr. 6 BetrVG nicht, weil die Daten über die Programmnutzung durch Arbeitnehmer der Arbeitgeberin nicht zugänglich sind. Somit stünden diese Daten auch nicht für eine Leistungskontrolle zur Verfügung. Die Nutzung von ChatGPT sei insoweit vergleichbar mit der Nutzung der Suchmaschine Google oder der Beck-Online Datenbank des Beck-Verlags.
Der Browser hingegen sei eine Einrichtung, die geeignet sei, Leistungs- und Verhaltensinformationen von Arbeitnehmern festzuhalten. Zur Nutzung von Browsern habe der Konzernbetriebsrat durch eine Konzernbetriebsvereinbarung aber bereits sein Mitbestimmungsrecht ausgeübt.
Ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 I Nr. 7 BetrVG bestehe nicht, weil der Antragsteller zu einer konkreten Gesundheitsgefährdung nichts vorgetragen habe.

Das Gericht hat weiter noch erörtert, ob ein Verfügungsanspruch sich aus § 90 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BetrVG ergeben kann, Das verneinte das Gericht, weil sich aus dieser Vorschrift nur Informations- und Beratungsrechte ergeben, nicht jedoch Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.

Ausserdem nahm das Gericht etrwas zusammenhanglos Stellung dazu, ob die Verletzung des Informationsrechts aus § 90 Abs. 1 Nr. 3 einen groben Verstoss der Arbeitgeberin iS des § 23 III BetrVG darstelle. Das sei bei einer einmaligen Verletzung der Informationspflicht der Arbeitgeberin nicht der Fall.

Bewertung/Tipp:
Man sollte nicht davon ausgehen, dass die Einführung von ChatGPT immer mitbestimmungsfrei ist. In Konstellationen, in denen der Arbeitgeber Zugang zu Nutzerdaten bekommt, wäre das anders.
(eingestellt am 01.03.2024)