Tipps und Urteile
Kann ein Arbeitgeber die Herausgabe eines Dienstfahrzeugs verlangen, wenn der Arbeitnehmer über den gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraum von 6 Wochen hinaus arbeitsunfähig erkrankt ist?
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.12.2010, Aktenzeichen 9 AZR 631/09)
Grundsätzlich ja, so das Bundesarbeitsgericht. In dem Ausgangsfall war in einer Anlage zum Arbeitsvertrag die Dienstwagenüberlassung geregelt:
„Die Firma L. GmbH (…) stellt Herrn B. einen Pkw auch zur privaten Nutzung in angemessenem Umfang zur Verfügung“.
Nachdem der Arbeitnehmer über 6 Wochen hinaus arbeitsunfähig erkrankt war, verlangte die Arbeitgeberin von ihm den Pkw heraus. Der Arbeitnehmer gab daraufhin den Pkw heraus, machte aber gegen den Arbeitgeber wegen der Entziehung des Pkw einen Zahlungsanspruch geltend. Damit hatte der Arbeitnehmer in allen Instanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht interpretierte die Formulierung „auch zur privaten Nutzung“ in dem Dienstwagenüberlassungsvertrag so, dass die privaten Nutzung „nur Annex zur hauptsächlichen dienstlichen Nutzung“ und von der Erbringung der Arbeitsleistung abhängig sei.
Das Bundesarbeitsgericht wies darauf hin, dass eine besondere Vereinbarung zugunsten des Arbeitnehmers möglich sei, dass eine solche aber hier nicht vorgelegen habe.
Tipp:
Ist in einem Dienstwagenüberlassungsvertrag die zusätzliche privaten Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs vereinbart, müssen Sie davon ausgehen, dass der Arbeitgeber bei einer über 6 Wochen andauernden Erkrankung das Fahrzeug zurückverlangen kann. Sie können mit dem Arbeitgeber eine Verlängerung dieses Zeitraums vereinbaren.
Wenn Sie in der Situation sind, dass der Arbeitgeber wegen der Erkrankung das Fahrzeug von Ihnen zurückverlangt, sollten Sie prüfen, ob sich aus der Formulierung der Dienstwagenvereinbarung ergibt, dass das Fahrzeug auch über den 6-Wochen-Zeitraum hinaus überlassen werden muss.
(eingestellt am 01.01.2024)

