Tipps und Urteile

Kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer geringwertigere Tätigkeiten zuweisen, als er bisher ausgeübt hat? Lässt sich das systematische allmähliche Entwerten einer Arbeitsaufgabe verhindern? (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.08.1995, Aktenzeichen 1 AZR 47/95)
Grundsätzlich nicht, so das Bundesarbeitsgericht. Die Arbeitgeberin, eine Behörde, hatte dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit zugewiesen, die – das war zwischen den Parteien des Rechtsstreits unstreitig – tariflich niedriger einzugruppieren war als die ursprünglich von ihm ausgeübte Tätigkeit.
Der Arbeitnehmer erhob gegen diese Umsetzung eine Klage, mit der er in allen Instanzen Erfolg hatte.
Die Arbeitgeberin hatte argumentiert, dass sie dem Arbeitnehmer auch nach der Umsetzung dieselbe Vergütung zahle wie vor der Umsetzung. Ihr Direktionsrecht erlaube ihr daher auch die Umsetzung.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass dem Arbeitnehmer keine geringwertigere Tätigkeit aufgrund des allgemeinen Direktionsrechts des Arbeitgebers zugewiesen werden dürfe.
Ob eine Tätigkeit gleichwertig sei, ergebe sich, wenn keine anderen Anhaltspunkte vorliegen würden, grundsätzlich nach der im Betrieb gültigen Verkehrsauffassung und dem Sozialbild der Tätigkeit im Betrieb. Dabei, so das Bundesarbeitsgericht, könne die Vergütung ein Anhaltspunkt sein, jedoch nicht der entscheidende Faktor.

Bewertung / Tipp:
Es kommt gelegentlich vor, dass Arbeitgeber versuchen, die Grenzen ihres Direktionsrechts auszureizen, wobei der Zweck der Anordnungen der Arbeitgeberseite vordergründig in einer Veränderung der Arbeitsorganisation liegt. Tatsächlich geht es aber darum, dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz immer unattraktiver zu machen, indem wesentliche, den Arbeitsinhalt prägende Arbeitsaufgaben entzogen werden. In solchen Fällen hilft diese Entscheidung den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sicher weiter.

Häufig wird es so sein, dass die im einzelnen vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeiten im Arbeitsvertrag nicht genau benannt sind. Oder es kann auch sein, dass die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Laufe der Jahre immer höherwertiger wird dadurch, dass dem Arbeitnehmer schwierigere Aufgaben, selbstständigere Tätigkeiten und mehr Verantwortung übertragen werden.
In einem solchen Fall wird bei der Übertragung anderer, möglicherweise geringwertigerer Tätigkeiten oder auch beim Entzug wesentlicher prägender Tätigkeiten ein wertender Gesamtvergleich vorzunehmen sein. Dann muss man alle Vor- und Nachteile, die die neue Tätigkeit im Vergleich zu der früheren Tätigkeit hat und deren Ansehen in der Gesellschaft und auch in der Betriebsöffentlichkeit in Betracht ziehen.

Würde man dem Arbeitgeber ein weitergehendes Direktionsrecht zuschreiben, so würde dies einen zu weitgehenden Eingriff in das vertragliche Austauschverhältnis bedeuten. Außerdem wäre damit auch eine Einschränkung des Kündigungsschutzes des Arbeitnehmers verbunden. Denn der Arbeitgeber muss, wenn er Änderungen des Arbeitsvertrages anstrebt, die die Grenze des Direktionsrechts überschreiten, eine Änderungskündigung aussprechen, die der Arbeitnehmer mithilfe einer Kündigungsschutzklage bzw. Änderungsgesetz Klage gerichtlich überprüfen lassen könnte.
(eingestellt am 08.01.2024)