Tipps und Urteile
Durch die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes während der Kündigungsfrist durch einen Aufhebungsvertrag erlischt das Betriebsratsamt nicht. Das Betriebsratsamt erlischt erst am Ende der Kündigungsfrist. In der Freistellungszeit kann das Betriebsratsmitglied daher seine Betriebsratstätigkeit weiter ausüben. (Landesarbeitsgericht Hessen, Beschluss vom 21.12.2020, Aktenzeichen 16 TaBVBa 189/20)
in diesem Fall schloss ein Betriebsratsmitglied mit der Arbeitgeberin am 30.03.2020 einen Aufhebungsvertrag ab, der beinhaltete, dass das Arbeitsverhältnis am 31.12.2021, also 21 Monate später, enden sollte. Es wurde vereinbart, dass der Arbeitnehmer ab dem 01.04.2020 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Arbeit freigestellt werden sollte. Nach dem Aufhebungsvertrag sollte er den Firmen-Laptop sowie alle ihm von der Firma zur Verfügung gestellten Unterlagen zurückgeben.
Der Arbeitnehmer gab nach dem 30.03. 2020 jedoch nicht den Firmen-Laptop heraus. Er nahm auch weiter an den Betriebsratssitzungen teil. Am 05.11.2020 erklärte der Personalleiter per E-Mail, der Arbeitnehmer habe sein Betriebsratsamt durch den Aufhebungsvertrag mit Freistellung verloren. Die Arbeitgeberin sperrte am selben Tag den Zugang des Arbeitnehmers zu dem IT-System des Betriebs. Und einige Tage später, am 13.11.2020, musste der Arbeitnehmer feststellen, dass seine Zugangskarte für den Zugang zu den Betriebsräumen gesperrt war.
Er beantragte eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel, der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm wieder Zugang zur IT zu gewähren und auch Zugang zu den Betriebsräumlichkeiten zu verschaffen.
Das Landesarbeitsgericht Hessen gab dem Antrag des Arbeitnehmers statt. Es kam zu dem Ergebnis, dass das Betriebsratsamt durch den Aufhebungsvertrag mit Freistellung nicht berührt wird.
Gemäß § 24 Nummer 3 BetrVG sei für das Erlöschen der Mitgliedschaft auf das Ende des Arbeitsverhältnisses abzustellen. Das Ende trat in diesem Fall eben erst am 31.12.2021 ein.
Die Arbeitgeberin hatte argumentiert, nach § 24 Nummer 4 BetrVG ende das Betriebsratsamt mit dem Verlust der Wählbarkeit. Und die Wählbarkeit ende nach der vorgenannten Vorschrift durch den Aufhebungsvertrag. Dem widersprach das Landesarbeitsgericht. Grund: die Gesetzessystematik. Die Nummer 4 würde lediglich diejenigen Fälle regeln, die nicht unter Nummer 3 fallen würden, so etwa die Versetzung des Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb, die Zusammenlegung von Betrieben zu einem einheitlichen neuen Betrieb oder die Ausgliederung eines Betriebsteils.
Außerdem hatte die Arbeitgeberin mit einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 16.04.2003 argumentiert, wonach in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindliche Arbeitnehmer bei der Ermittlung der Anzahl der Arbeitnehmer, die für die Anzahl der Betriebsratsmitglieder relevant sind, nicht mitzuzählen sind. Diese, so das Bundesarbeitsgericht, seien nicht mehr zu berücksichtigen, weil sie dem Betrieb nicht mehr angehören würden. Es würde an der Eingliederung in die Betriebsorganisation fehlen, weil eine Rückkehr in den Betrieb nicht vorgesehen sei. Diese Situation sei mit derjenigen eines Arbeitnehmers, der durch Aufhebungsvertrag von der Arbeitsleistung freigestellt sei, vergleichbar. Auch ein solcher Arbeitnehmer sei nicht mehr in die Betriebsorganisation eingegliedert.
Das Landesarbeitsgericht hielt aber die Situation eines Arbeitnehmers in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht mit der Situation eines für die Dauer der Kündigungsfrist freigestellten Arbeitnehmers vergleichbar. Der Grund ist, dass in der Freistellungsphase der Altersteilzeit beiderseitig die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis vollständig aufgehoben sind. Der in Altersteilzeit befindliche Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen. Er hat die in die Freistellungsphase fallende Arbeitszeit bereits vorgearbeitet und der Arbeitgeber vergütet sie zeitversetzt unter Zahlung eines Zuschlags, so das LAG.
Bei dem in der Kündigungsfrist freigestellten Arbeitnehmer sei das anders. Er sei nicht mehr verpflichtet, eine Arbeitsleistung zu erbringen. Der Arbeitgeber sei aber weiterhin zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis seien also nicht vollständig aufgehoben.
Auch aus § 38 BetrVG, der ab bestimmten Betriebsgrößen die dauerhafte Freistellung von Betriebsratsmitgliedern regelt, sei zu erkennen, dass der Gesetzgeber die Eingliederung in den Betrieb nicht an die Erbringung einer Arbeitsleistung knüpft. Dieser Norm sei vielmehr zu entnehmen, dass auch Betriebsratsmitglieder, die nicht zu einer Arbeitsleistung verpflichtet seien, dem Betrieb zugehörig seien.
Bewertung / Tipp:
Eine begrüßenswerte Entscheidung, die die Rechte von Betriebsratsmitgliedern stärkt.
Das Gericht hat aber auch darauf hingewiesen, dass es ohne weiteres möglich gewesen wäre, in dem Aufhebungsvertrag zu vereinbaren, dass das Betriebsratsmitglied sich verpflichtet, vor dem 31.12.2021 von seinem Amt zurückzutreten.
(eingestellt am 15.08.2024)

