Tipps und Urteile
Freigestellte Betriebsratsmitglieder müssen bei einer Betriebsratstätigkeit außerhalb des Betriebsgeländes der Arbeitgeberin nur die Dauer ihrer voraussichtlichen Abwesenheit mitteilen und sich nach Rückkehr zurückmelden. Den Ort ihrer Betriebsratstätigkeit müssen sie der Arbeitgeberin nicht mitteilen. Nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder müssen der Arbeitgeberin zusätzlich auch den Ort der Betriebsratstätigkeit bekannt geben. (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 30.01.2014, Aktenzeichen 18 TaBV 1052/13)
Die Arbeitgeberin hatte zunächst von den freigestellten Betriebsratsmitgliedern verlangt, der Geschäftsführerin den Ort, die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit und eine Beschreibung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben, die wahrgenommen werden sollten, zukommen zu lassen und den Zeitpunkt der Rückkehr bei der Personalabteilung zu melden.
Der Betriebsrat wandte sich gegen alle diese Forderungen. Er war der Auffassung, dass die Arbeitgeberin kein Interesse an der An- und Abmeldung habe. Die freigestellten Betriebsratsmitglieder seien über Mobiltelefon ständig erreichbar.
Hinsichtlich der Forderung der Arbeitgeberin zur Beschreibung der wahrzunehmenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben hatte der Betriebsrat schon in den Vorinstanzen Erfolg. Strittig war vor dem Bundesarbeitsgericht noch die Frage der Mitteilung des Ortes, der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit und der Rückmeldung bei Rückkehr.
Hinsichtlich der freigestellten Betriebsratsmitglieder bekam die Arbeitgeberin recht zu der vorherigen Meldung der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit und zur Rückmeldung bei Rückkehr. Den Ort der Betriebsratstätigkeit außerhalb des Betriebsgeländes müssen solche Betriebsratsmitglieder jedoch nicht mitteilen.
Hingegen stellte das Bundesarbeitsgericht in der Begründung der Entscheidung für nicht freigestellte Mitglieder des Betriebsrats fest, dass diese der Arbeitgeberin auch den Ort nennen müssen, an dem sie als Betriebsräte tätig werden. Die Verpflichtung hierzu ergebe sich aus § 241 Abs. 2 BGB sowie aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG.
Bei den nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern diene die Meldepflicht dazu, es der Arbeitgeberin zu erleichtern, den Arbeitsausfall des Arbeitnehmers zu überbrücken. Die Angaben zum Ort und der voraussichtlichen Dauer der Betriebsratstätigkeit ermögliche es der Arbeitgeberin, die Arbeitsabläufe entsprechend anzupassen.
Für die freigestellten Betriebsratsmitglieder besteht kein Interesse der Arbeitgeberin an Anpassung von Arbeitsabläufen. Aus diesem Grund sind diese auch nicht verpflichtet, der Arbeitgeberin den Ort ihrer Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Aber auch freigestellte Betriebsratsmitglieder seien verpflichtet, sich während der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats aufzuhalten. Die Arbeitgeberin, so das Bundesarbeitsgericht, habe ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, innerhalb welcher Zeiten freigestellte Betriebsratsmitglieder als Ansprechpartner für betriebsverfassungsrechtliche Fragen zur Verfügung stünden. Dies solle es ihr ermöglichen, sich bei Bedarf an andere Betriebsratsmitglieder zu wenden.
Bewertung / Tipp:
Betriebsratsmitglieder, ob sie freigestellt sind oder nicht, sollten (zumindest bei einem angegriffenen Verhältnis zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat) darauf achten, dass sie auch beweisen können, dass sie sich abgemeldet haben. Ich habe es schon erlebt, dass Vorgesetzte die Abmeldung des Betriebsrats „vergassen“ und Betriebsratsmitglieder dann eine Abmahnung wegen unentschuldigten Entfernens vom Arbeitsplatz erhielten. Möglichkeiten sind die Abmeldung per E-Mail, wenn diese Verfahrensweise im Betrieb üblich ist. Eine weitere Beweismöglichkeit wäre ein kurzes, selbst erstelltes Formular, in welchem das Betriebsratsmitglied sich abmeldet und welches der Vorgesetzte unterschreibt. Bei Verweigerung von Unterschriften durch den Vorgesetzten empfehle ich die Hinzuziehung eines weiteren Betriebsratsmitglieds bei der Abmeldung. Das weitere Betriebsratsmitglied kann dann die Abmeldung unterschreiben.
Nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder müssen zusätzlich auch den Ort ihrer Tätigkeit angeben, sofern sie außerhalb des Betriebsgeländes tätig sind. Sie sollten sich von Vorgesetzten nicht danach aushorchen lassen, wo genau Sie hin wollen. Eine ungefähre Ortsangabe reicht. Diese Frage wird gern auch als Überleitung zu der Frage genutzt werden, was genau Sie denn als Betriebsrat vorhaben. Sie sind nicht verpflichtet, Ihren Vorgesetzten darüber Auskunft zu erteilen.
Sie können sich als nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied selbst freistellen, müssen also niemanden um Erlaubnis fragen. Selbstverständlich müssen Sie bei der Selbstfreistellung nach pflichtgemäßem Ermessen verfahren und immer überlegen, ob der betriebsverfassungsrechtliche Anlass Vorrang vor der betrieblichen Tätigkeit hat.
(einggestellt am 01.02.2024)