Tipps und Urteile

Beschädigung des Fahrzeugs des Geschäftsführers einer Firma durch den Arbeitnehmer mit Dienstfahrzeug des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer haftet wegen mittlerer Fahrlässigkeit. (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 10.04.2024, Aktenzeichen 2 Sa 642/23)
Der Arbeitnehmer hatte auf dem öffentlich zugänglichen Firmenparkplatz der Firma ein Fahrzeug beschädigt, das dort parkte. Es gehörte dem Geschäftsführer der Firma. Es war zu diesem Zeitpunkt nicht angemeldet. Der Schaden an dem von dem Kläger gelenkten Fahrzeug war durch Versicherungen abgedeckt gewesen. Die Firma rechnete den von ihr geltend gemachten Schadenersatz für den von dem Kläger beschädigten BMW in Höhe von 2315,06 € gegen den Vergütungsanspruch des Klägers für den Monat Januar 2023 auf. Mit der Klage machte der Kläger unter anderem den Vergütungsanspruch geltend.

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass der Kläger für den Schaden anteilig in Höhe von 1543,37 € haften muss. Dem Arbeitnehmer sei „mittlere Fahrlässigkeit im oberen Bereich" vorzuwerfen. Daraus leitete das Arbeitsgericht einen Haftungsanteil des Arbeitnehmers in Höhe von 2/3 des Schadens her. Er hätte, so das Gericht, sich unter Benutzung der Spiegel und durch einen Schulterblick vergewissern müssen, dass die Fahrstrecke frei von Hindernissen sei. Er hätte sich bei unklarer Lage auf dem Parkplatz von einem Beifahrer oder einer anderen Person einweisen lassen müssen.

Nach Auffassung des Gerichts war hier von der privilegierten Arbeitnehmerhaftung auszugehen. Das ergab sich daraus, dass es sich um eine dienstlich veranlasste Fahrt, also betrieblich veranlasstes Handeln des Arbeitnehmers handelte, die zu dem Unfall führte.
Privilegierte Arbeitnehmerhaftung bedeutet, dass ein Arbeitnehmer bei leichtester Fahrlässigkeit gar nicht, bei normaler Fahrlässigkeit anteilig je nach dem Grad des Verschuldens haften muss, bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz in voller Höhe.
Leichte Fahrlässigkeit ist das typische „sich vertun, sich vergreifen". Mittlere Fahrlässigkeit wird gesehen, wenn ein Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat und der missbilligte Erfolg vorhersehbar und vermeidbar war. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die gebotene Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt worden ist.
Die Höhe der Haftung des Arbeitnehmers richtet sich nach dem Grad des Verschuldens. Die Rechtsprechung berücksichtigt dabei den Anlass und die Folgen des Schadens sowie Gesichtspunkte der Billigkeit und Zumutbarkeit.

Bewertung / Tipp:
Das Urteil bewegt sich in dem bekannten Rahmen der Rechtsprechung zur Arbeitnehmerhaftung.
Wichtig noch: es ist nicht zulässig, wenn ein Arbeitgeber gegen einen Vergütungsanspruch für einen Monat in voller Höhe aufrechnet. Es sind bei der Aufrechnung vom Arbeitgeber immer die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen zu beachten.
(eingestellt am 22.06.2024)