Tipps und Urteile

Aufhebungsvertrag bedeutet nicht Ende des Betriebsratsamtes.
Schließt ein Betriebsratsmitglied mit der Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag mit einer Auslauffrist des Arbeitsverhältnisses ab, so wird durch den Aufhebungsvertrag das Betriebsratsamt nicht automatisch beendet. So lange, wie das Arbeitsverhältnis bis zu seiner Beendigung noch andauert, bleibt das Betriebsratsmitglied weiterhin im Amt und ihm ist auch weiterhin Zugang zum Betriebsgelände und zum Betriebsratsbüro zu gewähren (Arbeitsgericht Oldenburg, Beschluss vom 04.03.2024, Aktenzeichen 4 BVGa 1/24).
Dies ist ein von mir selbst vertretener Fall. Ein Mitglied des Betriebsrats hatte mit der Arbeitgeberin im Januar 2024 einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen. Dem Aufhebungsvertrag zufolge sollte das Arbeitsverhältnis in etwa einem Jahr enden. Das Betriebsratsmitglied sollte bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von der Arbeit freigestellt bleiben. Von der Arbeitgeberin wurde die Auffassung vertreten, mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages habe auch das Betriebsratsamt geendet. Sie verlangte von dem Betriebsratsmitglied den Zugangs-Chip zum Betriebsgelände heraus und forderte ihn auf, das Betriebsgelände zu verlassen. Das Betriebsratsgremium beantragte daraufhin beim Arbeitsgericht Oldenburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Antrag, dem Betriebsratsmitglied weiterhin den Zugang zum Betriebsgelände zu ermöglichen und sein Amt weiterhin auszuüben.

Diesem Antrag gab das Arbeitsgericht Oldenburg statt. Das Betriebsratsmitglied darf weiterhin das Betriebsgelände betreten und sein Amt ausüben.
Das Arbeitsgericht wies darauf hin, dass die Frage, ob das Betriebsratsmitglied immer noch Betriebsratsmitglied sei, weitreichende Auswirkungen habe. So dürfe ein Ersatzmitglied an Betriebsratssitzungen nur teilnehmen, wenn das Betriebsratsmitglied an der Wahrnehmung seines Amtes verhindert sei. Wenn das betroffene Mitglied aber noch Betriebsratsmitglied sei, dürfe kein Ersatzmitglied an Beschlüssen des Betriebsrats teilnehmen.
Auch könne das Betriebsratsgremium das Betriebsratsmitglied zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben entsenden. Dementsprechend müsse das betroffene Betriebsratsmitglied auch die Möglichkeit erhalten, solchen Beschlüssen nachzukommen.
Eine eindeutige Absage erteilt das Arbeitsgericht der Auffassung der Arbeitgeberin, der Aufhebungsvertrag beinhalte die Amtsniederlegung. Die Niederlegung des Betriebsratsamtes, so das Arbeitsgericht Oldenburg, sei nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber dem Betriebsrat zu erklären.
Es bestehe auch keine Vergleichbarkeit der vorliegenden Konstellation mit der Freistellungsphase der Altersteilzeit in Form des Blockmodells. Die Situation sei am ehesten vergleichbar mit einer ordentlichen Kündigung mit einer langen Kündigungsfrist. Bei der Altersteilzeit im Blockmodell bestehe in der Regel eine viel längere Freistellungsphase als eine Kündigung im Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.Aus dem Schutzzweck von § 24 BetrVG folge, dass Probleme für die Wirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen vermieden werden müssten. 

Bewertung / Tipp:
Eine begrüßenswerte Entscheidung des Arbeitsgerichts Oldenburg. Arbeitgeberinnen werden missliebige Betriebsratsmitglieder nicht einfach durch Aufhebungsverträge los. Diese Betriebsräte dürfen bis zum Ende der Auslauffrist ihr Amt fortführen. 

Das Arbeitsgericht hat sich ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die unwiderrufliche Freistellung des Betriebsratsmitglieds bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gleichzustellen sei mit der Freistellung von Arbeitnehmern in der Altersteilzeit in Form des Blockmodells. Diese Frage hat das Arbeitsgericht behandelt, weil das Bundesarbeitsgericht einmal in einer Entscheidung (Beschluss vom 16.04.2003, 7 ABR 53/02) entschieden hat, dass bei der Feststellung der Größe eines Betriebsrats gemäß § 9 BetrVG Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, nicht zu berücksichtigen seien, weil sie dem Betrieb nicht mehr angehören würden. Auf diese Entscheidung hin wurde in der Literatur die vereinzelte Auffassung vertreten, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei auf Betriebsratsmitglieder, die infolge eines Aufhebungsvertrages unwiderruflich von der Arbeit freigestellt seien, entsprechend anzuwenden.
Das Arbeitsgericht Oldenburg hat hier überzeugende Argumente gefunden. Dem ist noch hinzuzufügen, dass das Bundesarbeitsgericht zur Frage des Andauerns des Betriebsratsamtes während der Freistellungsphase der Altersteilzeit gar keine Aussage gemacht hat.
(eingestellt am 08.03.2024)