Tipps und Urteile

Der Betriebsrat muss bei der Anpassung der Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern an die betriebsübliche Vergütung oder der Anpassung zur Vermeidung von Vergütungsnachteilen, die dadurch entstehen, dass das freigestellte Betriebsratsmitglied wegen seiner Betriebsratstätigkeit eine höher dotierte Position nicht erreichen konnte, nicht beteiligt werden. (Pressemitteilung vom 26.11.2024 zum Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 26.11.2024, Aktenzeichen 1 ABR 12/23)
Gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. § 78 Satz 2 BetrVG bestimmt, dass Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen, das gilt auch für Ihre berufliche Entwicklung.
Gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber vor jeder Eingruppierung oder Umgruppierung in einem Tarifsystem die Zustimmung des Betriebsrats einholen.

In dem vorliegenden Verfahren hatte die Arbeitgeberin ein freigestelltes Betriebsratsmitglied nach einer höheren Gruppe des anzuwendenden Tarifvertrags vergütet, ohne die Zustimmung des Betriebsrats dazu einzuholen. Die Arbeitgeberin war der Auffassung, dass es rechtlich nicht geboten sei, den Betriebsrat zu beteiligen. Der Betriebsrat als Gremium verlangte von der Arbeitgeberin, ein Zustimmungsverfahren gemäß § 99 BetrVG einzuleiten. Er hatte damit vor dem zuständigen Arbeitsgericht Leipzig sowie dem Landesarbeitsgericht Sachsen Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf. Es hat der Pressemitteilung zufolge erkannt, dass bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds auf Basis der §§ 37 Abs. 4 oder 78 Satz 2 BetrVG kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG bestehe.
Bei der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds erfolge keine Einordnung in ein Vergütungssystem, sondern eine Anpassung der Vergütung des Betriebsratsmitglieds entsprechend der Entwicklung eines vergleichbaren Arbeitnehmers.

Bewertung / Tipp:
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verringert tendenziell die Einwirkungsmöglichkeiten des Betriebsratsgremiums auf die Feststellung der Höhe der Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern. Ob sich das in der Praxis zum Nachteil von freigestellten Betriebsratsmitgliedern auswirkt, bleibt abzuwarten.

Die Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern muss zur Vermeidung von Nachteilen entsprechend der betriebsüblichen Vergütung angepasst werden. Erhöht sich die Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer, so muss auch die Vergütung des Betriebsratsmitglieds steigen. Die Vergütung muss auch angepasst werden, wenn das Betriebsratsmitglied wegen der Übernahme des Betriebsratsamts eine besser dotierte Stelle nicht bekommen konnte.
(eingestellt am 01.12.2024)