Tipps und Urteile

Anhörung des Betriebsrats bei Einstellungen: Digitale Zugänge ausreichend
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.12.2023, Aktenzeichen 1 ABR 28/22)
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass die Anhörung des Betriebsrats gemäß § 99 BetrVG nicht zwingend in Papierform erfolgen muss. Es genügt vielmehr, wenn der Betriebsrat während des Zustimmungsverfahrens mithilfe seiner genutzten Laptops digitalen Zugriff auf die Bewerbungsunterlagen erhält.

Im konkreten Fall führte der Arbeitgeber Bewerbungsprozesse mithilfe einer Software durch, bei der Bewerbungsunterlagen digital hinterlegt wurden. Während der einwöchigen Anhörungsfrist gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG wurden die Bewerbungsunterlagen für die Stelle, um die es ging, dem Betriebsrat digital zugänglich gemacht. Dieser argumentierte, dass die Anhörung unzureichend sei, da die Unterlagen nicht in Papierform vorgelegt wurden. Er verweigerte die Zustimmung zu einer geplanten Einstellung.
Das Bundesarbeitsgericht widersprach dieser Ansicht und ersetzte die Zustimmung des Betriebsrats. Der Beschluss betont, dass es ausreichend ist, wenn der Betriebsrat digitalen Zugang zu den Bewerbungsunterlagen erhält, und bestätigt somit die Rechtmäßigkeit der digitalen Anhörung.

Bewertung / Tipp:
In einer sich digitalisierenden Arbeitswelt müssen Betriebsräte ihre Arbeitsweise entsprechend anpassen, um den Herausforderungen gerecht zu werden.
Das Gericht machte deutlich, dass im Fall der digitalen Anhörung aber auch sämtliche Betriebsratsmitglieder über die zur Verfügung gestellten Laptops während der Anhörungsfrist jederzeit die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Anhörungsunterlagen haben müssen.
(eingestellt am 08.05.2024)