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Unerwünschtes Berühren der unbekleideten Busen einer Kollegin: Die fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung ist wirksam. (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 06.09.2023, Aktenzeichen 22 Ca 1097/23)
Sowohl die belästigte Arbeitnehmerin als auch der Belästiger sind bei einer Bundesbehörde beschäftigt. Die Arbeitnehmerin hatte gegenüber ihrem Kollegen über Rückenschmerzen geklagt. Der Kollege erklärte sich bereit, sie an den schmerzenden Stellen zu massieren. Nachdem die Arbeitnehmerin dafür ihren BH abgenommen und der Kollege ihren Rücken betastet hatte, fasste er ihr an die Busen, ohne dass die Kollegin damit ihr Einverständnis erklärt hatte.
Der Arbeitnehmer hatte im Verfahren erklärt, es habe sich um eine versehentliche Berührung gehandelt. Dies betrachtete das Gericht als Schutzbehauptung.
Da es sich um eine schwere Vertragsverletzung handele, sei eine Abmahnung nicht erforderlich gewesen. Das Gericht erklärte die fristlose Kündigung der Arbeitgeberin für wirksam.
In Abwägung der Arbeitnehmerinteressen mit denen des Arbeitgebers war das Gericht trotz der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers von 19 Jahren und einer ausschließlichen Kündbarkeit aus wichtigem Grund zu diesem Ergebnis gekommen.

Bewertung:
Wenn die Feststellungen des Gerichts zum Sachverhalt richtig sind, ist das auch eine richtige Entscheidung. So etwas kann man sich nicht erlauben.
(eingestellt am 15.10.2023)