Tipps und Urteile
Übertreiben auf der Betriebsfeier: das Schwimmen in einem Fluss an einer gefährlichen Stelle kann einen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellen. (Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.07.2023 zu einem an diesem Tag abgeschlossenen Vergleich, Aktenzeichen 3 Sa 211/23)
Der Arbeitnehmer ist ein Vertriebs-Trainee in der Aufzugsbranche.
Die Arbeitgeberin veranstaltete Anfang September 2022 eine Betriebsfeier, die auf einem Ausflugsschiff auf dem Rhein stattfand. Auf der Feier wurde Alkohol ausgeschenkt. Am späten Abend entkleidete er sich bis auf die Unterhose und schwamm teilweise um das Schiff herum. Danach lief er in dieser Bekleidung zwischen den Gästen zum Ausgang.
Die Arbeitgeberin warf ihm vor, den Betriebsfrieden tiefgreifend gestört zu haben. Er habe sich und andere gefährdet. An dieser Anlegestelle sei der Schiffsverkehr und auch die Strömung auf dem Rhein sehr stark. Damit hätte er seine Person und auch andere Menschen gefährdet. Nach dieser Aktion sei die Stimmung auf der Betriebsfeier gekippt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis.
Das Landesarbeitsgericht sah das Verhalten des Arbeitnehmers als Kündigungsgrund an sich an. Er habe sich damit wegen des Schiffsverkehrs und wegen der Strömung möglicherweise in Lebensgefahr gebracht. Ebenso habe er andere Menschen potenziell gefährdet, die vielleicht Hilfsmaßnahmen hätten einleiten können.
Allerdings, so das Landesarbeitsgericht, war die Kündigung unwirksam, weil zuvor keine Abmahnung erfolgt war.
Die Arbeitgeberin brachte noch einen weiteren Vorfall ins Feld, bei dem es auf einer anderen Feier darum ging, dass der Kläger mit einem zur Dekoration aufgestellten Plastik-Flamingo getanzt habe. Mit diesem sei er dann von der Feierräumlichkeit zu einem Fotoautomaten gegangen, wo er Fotos von seiner Person und den Flamingo gefertigt hatte. Strittig war, ob Kunden der Arbeitgeberin dies gesehen hatten. Die Arbeitgeberin hatte den Arbeitnehmer dazu nicht abgemahnt, sondern mündlich ermahnt. Damit, so das Landesarbeitsgericht, habe die Arbeitgeberin selbst zum Ausdruck gebracht, dass nach ihrer Auffassung eine gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Kläger durch diesen Vorfall für die Zukunft nicht gefährdet sei.
Offensichtlich ließen beide Parteien des Rechtsstreits sich von dieser Argumentation des Gerichts beeindrucken und schlossen einen Vergleich ab. Dieser beinhaltet, dass der Arbeitnehmer ab Ende Juni 2023 seine Arbeit wieder antrat, dass die Arbeitgeberin ihm für sein Verhalten bei der Betriebsfeier auf dem Rhein eine Abmahnung erteilen wird und der Arbeitnehmer diese Abmahnung akzeptieren wird und sich damit einverstanden erklärt, dass die Abmahnung zu seiner Personalakte genommen wird.
Bewertung / Tipp:
Man sieht, auch das Verhalten auf einer Betriebsfeier kann zu einem Kündigungsgrund werden. Es gibt dazu schon viele Beispiele in der Rechtsprechung. Problematisch wird es immer, wenn das Verhalten sich auf andere Personen negativ auswirkt.
Zu ausschweifendem Feierverhalten neigende Menschen sollten daher auf Betriebsfeiern besser einen Gang zurückschalten und ihrer Lebensfreude auf ausserbetrieblichen Partys Ausdruck verleihen.
(eingestellt am 22.08.2023)