Tipps und Urteile

Die „Rückkehr aus dem Home Office“ stellt regelmäßig eine Versetzung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG dar, vor der der Betriebsrat zu beteiligen ist. (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.10.2021, Aktenzeichen 7 ABR 34/20)
Die Arbeitnehmerin dieses Fall zwar seit dem Jahr 2007 aufgrund einer individuellen Vereinbarung mit der Arbeitgeberin (Deutsche Telekom AG) ganz überwiegend zu Hause tätig. Ihr Arbeitsvertrag und auch der einschlägigen Tarifvertrag enthielten die Möglichkeit für den Arbeitgeber, die Vereinbarung mit einer Frist von 3 Monaten zu widerrufen. Das tat die Arbeitgeberin im Jahr 2019. Sie widerrief die Telearbeit und teilte dies dem Betriebsrat mit. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zu dieser Maßnahme. Daraufhin beantragte die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht.

Von der Arbeitgeberin wurde unter anderem die Auffassung vertreten, es bestehe kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), weil es sich bei dem Widerruf der Telearbeitsvereinbarung nicht um eine Versetzung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG handele.

In dem Verfahren unterlag der Betriebsrat, weil das Gericht die von ihm vorgebrachten Zustimmungsverweigerungsgründe für rechtlich nicht einschlägig erachtete.
Aber – in diesem Zusammenhang wichtig – das Gericht bejahte das Vorliegen einer Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG. Das ergebe sich schon aus dem dauerhaften Wechsel des regelmäßigen Arbeitsortes der Arbeitnehmerin. Außerdem werde sie an der betrieblichen Arbeitsstätte anders in ihrer Aufgabenerfüllung und in den Betriebsablauf eingebunden als bei der Arbeit im Home Office.

Bewertung:
Das Gericht hat die zutreffende und begrüßenswerte Rechtsprechung anderer Gerichte und auch viele Autoren aus der Fachliteratur bestätigt, dass die „Rückkehr aus dem Home Office“ einen mitbestimmungspflichtigen Vorgang im Sinne von § 99 BetrVG darstellt.
(eingestellt am 15.07.2023)