Tipps und Urteile 2020

Urlaubsgeld und Kurzarbeit: wie viel Urlaubsgeld steht Ihnen zu?
Kurzarbeit kann einen Einfluss auf die Höhe des Urlaubsgeldes haben, muss aber nicht.

Zunächst einmal möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt häufig verwechselt werden. Urlaubsentgelt ist die Vergütung, die der Arbeitnehmer während des Urlaubs erhält. Das Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Leistung, eine sogenannte Sonderzahlung. Ein Anspruch darauf kann sich aus einem Tarifvertrag, aus betrieblicher Übung und aus dem Arbeitsvertrag ergeben.

Wenn im Arbeitsvertrag oder im einschlägigen Tarifvertrag die Zahlung einer bestimmten Geldsumme vereinbart ist, ist die Sache völlig unproblematisch. Das bedeutet, dass dem Arbeitnehmer das Urlaubsgeld in voller Höhe zusteht.
Ebenso ist es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ohne irgendeinen Vertrag und ohne einen Vorbehalt der Freiwilligkeit wiederholt ein Urlaubsgeld in bestimmter Höhe gezahlt hat. Tarifverträge sehen bisweilen allerdings vor, dass die Höhe des Urlaubsgeldes sich aus dem Verdienst errechnet, den ein Arbeitnehmer einen definierten Zeitraum (häufig 13 Wochen) vor dem Urlaub erzielt hat. Da wegen der Kurzarbeit der Verdienst in diesem Zeitraum niedriger ist, wäre auch das Urlaubsgeld niedriger. Berechnungsgrundlage könnte dann das gekürzte Arbeitsentgelt zusammen mit dem Kurzarbeitergeld sein.

Interessant noch zum Urlaubsentgelt: Das Urlaubsentgelt darf einem Urteil des europäischen Gerichtshofs zufolge wegen Kurzarbeit nicht gekürzt werden (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 – C-385/17)
(eingestellt am 15.06.2020)