Tipps und Urteile 2020

Kündigung wegen Corona-Virus? Gelten da besondere Regelungen? Kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen? Welche Leistungen gibt es bei Kurzarbeit?
Auch angesichts der Corona-Pandemie gilt dasselbe Arbeitsrecht wie bei Kündigungen wegen anderer Sachverhalte. Wenn beispielsweise ein Gastronomiebetrieb wegen der Auswirkungen der Pandemie einen erheblichen dauerhaften Umsatzrückgang zu verzeichnen hat und deshalb kündigt, so ist das ein geradezu klassischer Fall einer betriebsbedingten Kündigung. Hat das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate gedauert, so gilt wie in jedem anderen Fall das Kündigungsschutzgesetz und der Arbeitgeber muss vor Ausspruch der Kündigung eine Sozialauswahl durchführen. Falls es einen Betriebsrat gibt, muss dieser vor Ausspruch einer Kündigung angehört werden.

Der Arbeitgeber muss das Betriebsrisiko und Wirtschaftsrisiko tragen. Das bedeutet, dass er an den Arbeitsvertrag gebunden ist und auch das Arbeitsentgelt zahlen muss, auch dann, wenn die Fortsetzung des Betriebs durch äussere Umstände wirtschaftlich sinnlos geworden ist.
Mittlerweile ist über die Medien nachdrücklich darauf hingewiesen worden, dass zur Milderung des wirtschaftlichen Risikos und Vermeidung von Kündigungen auch Kurzarbeit vom Arbeitgeber eingeführt werden kann.
Ein Anerkennungsbescheid der Agentur für Arbeit darüber, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen für Kurzarbeit vorliegen, bedeutet nur, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen. Er bedeutet nicht, dass die arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers, die vom Arbeitnehmer angebotene Arbeitskraft anzunehmen, aufgehoben wird. In die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kann und darf die Arbeitsagentur nicht eingreifen.
Die Bindung des Arbeitgebers an den Arbeitsvertrag bewirkt, dass der Arbeitgeber nicht einfach über sein Direktionsrecht die Verkürzung der Arbeitszeit anordnen kann. So weit reicht das Direktionsrecht ohne weitere Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer nicht. Der Arbeitgeber müsste arbeitsvertraglich hierzu befugt sein. Wenn der Arbeitsvertrag keine solche Befugnis enthält, muss der Arbeitgeber sich vor der Einführung von Kurzarbeit mit den Arbeitnehmern einigen.
Sollte keine Einigung möglich sein, so könnte der Arbeitgeber versuchen, eine Verkürzung der Arbeitszeit über eine Änderungskündigung durchzusetzen. Eine Befugnis zur Anordnung von Kurzarbeit kann sich auch aus einem für den Betrieb gültigen Tarifvertrag ergeben. Außerdem kann der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung über die Verkürzung der Arbeitszeit abschließen.

Der Vorteil von Kurzarbeit liegt für den Arbeitnehmer darin, dass sein Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden muss. Die Leistung, die er erhält, entspricht 60 % oder 67 % des Nettolohnausfalls. 67 % gilt für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts haben.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, wenn im Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig und ungekündigt beschäftigt ist und der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit vom Arbeitgeber oder vom Betriebsrat angezeigt ist.

Am 16.03.2020 hat die Bundesregierung bekannt gemacht, dass mit dem "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" die Leistungen der Agentur für Arbeit erweitert werden: So liegt ein erheblicher Arbeitsausfall im Sinne des Gesetzes schon vor, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sein könnten (bisher 1/3 der Beschäftigten). Die Arbeitsagentur kann auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden auf den Arbeitszeitkonten vor Zahlung von Kurzarbeitergeld vollständig oder teilweise verzichten. Auch Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter sollen zukünftig Kurzarbeitergeld beziehen können. Die Sozialversicherungsbeiträge, die von der Arbeitgeberseite gezahlt werden müssen, sollen von der Agentur für Arbeit vollständig erstattet werden.
(eingestellt am 16.03.2020)