Tipps und Urteile 2020

Und wenn die 2-Jahres-Frist nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz auch nur um einen Tag überschritten wird: Dann gilt der Arbeitsvertrag als auf unbefristete Zeit abgeschlossen. (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.04.2019, Aktenzeichen 3 Sa 1126/18)
Der Kläger in diesem Verfahren, der zuvor als Rechtsanwalt tätig gewesen war, wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zunächst für 6 Monate ohne Sachgrund befristet eingestellt. Nach Verlängerung endete die Befristung laut Arbeitsvertrag am 04.09.2018.
Laut Arbeitsvertrag hatte das Arbeitsverhältnis am Montag, den 05.09.2016 begonnen. Der Kläger besuchte zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine zweiwöchige Schulung für Anhörer. Zu dieser Schulung reiste er nach Absprache per E-Mail mit dem beklagten Amt schon am Sonntag, den 04.09.2016 an. Die Kosten der Anreise und die Hotelkosten für die Übernachtung von Sonntag auf Montag zahlte das BAMF. Auch dies hatte das BAMF vor Antritt der Reise zugesagt.
Das BAMF bot dem Kläger nach Ablauf der Befristung laut Arbeitsvertrag kein unbefristetes Arbeitsverhältnis an. Deshalb erhob der Kläger Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung zum 04.09.2018 endete und machte seine Weiterbeschäftigung geltend.
Gemäß § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes darf ein Arbeitsvertrag ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis höchstens 2 Jahre befristet werden. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah in der Reise zu einer Fortbildung, die ausschliesslich im dienstlichen Interesse lag, im Einklang mit der Rechtsprechung des BAG bereits den Beginn des Arbeitsverhältnisses. Dies hat also nicht am 05.09.2016 begonnen, wie es im Arbeitsvertrag stand, sondern schon am 04.09.2016. Somit war die 2-Jahres-Frist um einen Tag überschritten.
Hinweis:
Das Urteil gibt die Rechtslage für Arbeitnehmer, die jünger sind als 52 Jahre, wieder. Für ältere gilt hinsichtlich der möglichen Dauer einer sachgrundlosen Befristung etwas anderes!
Wenn Arbeitnehmer das 52. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Befristung des Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund sogar bis zur Dauer von 5 Jahren zulässig. Allerdings nur, wenn der Betroffene unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens 4 Monate beschäftigungslos war. Der Beschäftigungslosigkeit steht der Bezug von Transferkurzarbeitergeld oder die Teilnahme an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem SGB II oder SGB III gleich. Das ergibt sich aus § 14 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Diese gesetzliche Regelung steht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Einklang mit EU-Recht und deutschem Verfassungsrecht (BAG, Urteil vom 28.05.2014, Aktenzeichen 7 AZR 360/12).

Beschäftigungslosigkeit ist nicht gleich Arbeitslosigkeit. Beschäftigungslosigkeit im Sinne von § 138 Abs. 1 Nummer 1 SGB III ist ein weitergehender Begriff als der Begriff der Arbeitslosigkeit. Beschäftigungslos kann man auch sein, wenn man nicht arbeitslos gemeldet ist und trotzdem vorübergehend aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist oder wenn man noch in einem Arbeitsverhältnis steht, aber vom Arbeitgeber bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von der Arbeit freigestellt worden ist.
(eingestellt am 15.02.2020)