Tipps und Urteile 2020

Wie wirkt es sich auf den Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus, wenn Sie während einer Krankschreibung eine zusätzliche Erkrankung bekommen? Verlängert sich dann der 6-wöchige Entgeltfortzahlungszeitraum? (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2019, Aktenzeichen 5 AZR 505/18)
Diese Fragen lassen sich sehr gut an der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erläutern:

Sachverhalt:
Die Klägerin, eine Fachkraft in der Altenpflege, war ab dem 07.02.2017 wegen eines psychischen Leidens arbeitsunfähig erkrankt. Diese Arbeitsunfähigkeit dauerte mit Sicherheit bis zum 18.05.2017. Ob die zugrunde liegende Erkrankung danach noch vorlag, ist strittig.
Die Klägerin musste sich am 19.05.2017 einer Operation wegen eines gynäkologischen Leidens unterziehen, die schon länger geplant gewesen war. Ihre Frauenärztin bescheinigte der Klägerin eine „neue“ Arbeitsunfähigkeit ab dem 18.05.2017. Die Frauenärztin stellte eine „Erstbescheinigung“ aus. Die Arbeitsunfähigkeit wegen des gynäkologischen Leidens dauerte bis zum 30.06.2017 an.
Im Juli 2017 begann die Klägerin eine Psychotherapie bei einem Neurologen.

Vom 19.05.2017 bis zum 29.06.2017 erhielt die Klägerin kein Entgelt von ihrer Arbeitgeberin und auch kein Krankengeld von der Krankenkasse.
Deshalb erhob sie eine Klage auf Zahlung der Vergütung. Sie machte geltend, am 19.05.2017 habe wegen eines neuen Leidens ein erneuter Entgeltfortzahlungszeitraum begonnen. Deshalb habe die Arbeitgeberin für 6 Wochen Entgeltfortzahlung geschuldet. Die Arbeitsunfähigkeit wegen der psychischen Erkrankung habe am 18.05.2017 geendet. Danach sei die Klägerin wegen des gynäkologischen Leidens arbeitsunfähig gewesen.
Die Klägerin hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Das Landesarbeitsgericht wies ihre Klage ab, nachdem das Landesarbeitsgericht drei Ärzte vernommen hatte. Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos, die Klägerin hatte nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 19.05.2017 bis zum 29.06.2017.

Erläuterung der Rechtslage:
Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine 2. Erkrankung hinzu, so hat der Arbeitnehmer nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls einen Anspruch nur auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber.
Wenn ein Arbeitnehmer nach einer Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit genesen ist und kurz nach seiner Genesung wegen einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig wird, hat er gegen den Arbeitgeber wegen der zweiten Erkrankung wieder einen Anspruch 6 Wochen Entgeltfortzahlung. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (BAG, Urteil vom 25.05.2016, Aktenzeichen 5 AZR 318/15, Rn. 10). Das Problem war hier: Die 1. Arbeitsunfähigkeit (psychische Ursache) hat nach dem Vortrag der Klägerin am 18.05.2017 geendet. Am selben Tag hat eine neue Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen (gynäkologischen) Ursache begonnen.

Die Klägerin hat hier verloren, weil das Bundesarbeitsgericht der Auffassung war, dass sie wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs der verschiedenen Ursachen der Arbeitsunfähigkeit darlegen und beweisen musste, dass die Arbeitsunfähigkeit wegen der 1. Erkrankung geendet hatte, das 1. Leiden also ausgeheilt war, als das 2. begann. Dieser Beweis ist ihr nicht gelungen. Dies, so das Bundesarbeitsgericht in seiner Pressemitteilung zu dem Fall, „gilt umso mehr als nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Untersuchung der Klägerin durch den behandelnden Arzt …“, der die 1. Arbeitsunfähigkeit festgestellt hatte, „… bei der Feststellung der bis einschließlich 18.05.2017 attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht mehr erfolgte.“

Zusätzlich noch Erläuterung des Krankengeldanspruchs:
Die Begriffe Krankengeld und Entgeltfortzahlung werden häufig durcheinandergebracht. Entgeltfortzahlung bekommt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in der Regel für die ersten 6 Wochen einer Erkrankung. Nach Ablauf von 6 Wochen erhält er Krankengeld von der Krankenkasse. Im vorliegenden Fall scheint es so gewesen zu sein, dass die Krankenkasse zu der Frage der 2. Erkrankung eine andere Auffassung vertreten hat als die Arbeitgeberin. Offenbar hat sie die Auffassung vertreten, von der Arbeitgeberin sei Entgeltfortzahlung geschuldet gewesen und hat deshalb kein Krankengeld gezahlt. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin für den strittigen Zeitraum vom 19.05.2017 bis zum 29.06.2017 einen Anspruch auf Krankengeld hat, sofern sie gegen den Bescheid der Krankenkasse Widerspruch eingelegt hat.

Tipp: '
Wie kann man sich als Arbeitnehmer hier schützen? Sprechen Sie mit dem Arzt, der die 1. Arbeitsunfähigkeit attestiert hat, und bitten Sie ihn, festzustellen, ob die Krankheit ausgeheilt ist. Bitten Sie den Arzt, dies in seiner Krankenakte zu vermerken. Sprechen Sie zu diesem Thema auch mit dem Arzt, der die 2. Arbeitsunfähigkeit attestiert. Fragen Sie ihn, ob er feststellen kann, ob die Erkrankung wegen der 1. Arbeitsunfähigkeit ausgeheilt ist. Gegebenenfalls bitten Sie ihn, dies in seiner Krankenakte zu vermerken.
(eingestellt am 01.02.2020)