Tipps und Urteile 2018
Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis auch wegen des dringenden Verdachts einer Straftat kündigen. Räumt er dem Arbeitnehmer für eine Stellungnahme zu dem Verdacht eine zu kurze Frist ein und kündigt dann, ohne dass eine Stellungnahme des Arbeitnehmers vorliegt, ist die Kündigung unwirksam. (Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 21.03.2018, Aktenzeichen 3 Sa 398/17)
Das Urteil ist bisher noch nicht veröffentlicht. Aus der Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein geht hervor, dass es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Ingenieur handelte, der von der Arbeitgeberin im Juni 2016 ein Laptop ausgehändigt bekommen hatte. Er hatte größere Datenmengen über das Laptop heruntergeladen. Die Arbeitgeberin verlangte im August 2016 das Laptop heraus. Der Arbeitnehmer übersandte ein anderes Laptop. Ob das versehentlich erfolgt ist, ist strittig geblieben. Die Arbeitgeberin setzte dem Arbeitnehmer mit Schreiben vom 04.08.2016 eine Frist zur Stellungnahme bis zum 08.08.2016, 13:00 Uhr. Nachdem diese nicht vorlag, kündigte die Arbeitgeberin wegen des Verdachts einer Straftat. Schon wegen der Kürze der Frist zur Stellungnahme erklärte das Gericht die Kündigung für unwirksam.
(eingestellt am 01.06.2018)