Tipps und Urteile 2018

Ein Outlook-Kalender ist eine technische Einrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz. Der Arbeitgeber darf seine Verwendung ohne Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht anordnen.
(Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 21.01.2017, Aktenzeichen 7 Sa 441/16)

Es ging um eine Abmahnung. Der Arbeitnehmer war der Anordnung seines Vorgesetzten, seine Termine in den vom Arbeitgeber benutzten Outlook-Kalender einzutragen, nicht gefolgt. Dafür hatte er eine Abmahnung erhalten. Er hat auf Rücknahme der Abmahnung und Entfernung derselben aus seiner Personalakte geklagt.

Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, dass es sich bei dem Outlook Kalender um eine technische Einrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 N.r 6 Betriebsverfassungsgesetz handelt. Es berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach eine technische Einrichtung zur Überwachung „bestimmt“ im Sinne der obigen Gesetzesregelung ist, wenn sie objektiv geeignet ist, Verhaltens- oder Leistungsinformationen der Arbeitnehmer zu erheben. Darauf, ob der Arbeitgeber dies tatsächlich beabsichtigt, kommt es nicht an. Mit dem Kalender kann die Arbeitgeberin, wenn sie will, die Leistungen des Arbeitnehmers im Hinblick auf die Koordination seiner Termine überwachen sowie seine Termindichte.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg berief sich weiter auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte durch den Betriebsrat Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber Anordnungen an den Arbeitnehmer machen kann, die den Arbeitnehmer belasten. Durch diese Rechtsprechung wird verhindert, dass der Arbeitgeber die notwendige Mitbestimmung des Betriebsrats dadurch unterläuft, dass er individualarbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzt.

Kommentierung: Bei dem Thema § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz hätte man eher an eine Streitigkeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin gedacht. Jedenfalls ist die Entscheidung meines Erachtens besonders für Betriebsräte interessant, weil durch sie geklärt wird, dass elektronische Kalender, die für den Arbeitgeber einsehbar sind, unter § 87 Abs. 1 Nummer 6 Betriebsverfassungsgesetz fallen.
(eingestellt am 01.07.2018)