Tipps und Urteile 2018

Reinigungskraft erstreitet über 20.000 € brutto Entgeltnachzahlung. Pauschale Unterschriften unter vom Arbeitgeber vorgelegte Stundennachweise überzeugten das Gericht nicht (LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2018, Aktenzeichen 7 Sa 278/17).
Der Kläger war bei einem Dienstleistungsunternehmen beschäftigt, das Dienstleistungen unter anderem im Bereich Hotel-Service erbringt. Hier führte er für die Beklagte Reinigungsarbeiten aus, seine Position wurde von der Beklagten als „Roomboy“ bezeichnet.
Nachdem er mit seiner Klage umfangreiche Nachzahlungsansprüche geltend gemacht hatte, reichte die Beklagte sogenannte „Stundenblätter“ beim Gericht ein, die der Kläger unterzeichnet hatte. In den Stundenblättern wurde die Anzahl der Zimmer und Suiten benannt, die vom Kläger zu reinigen waren. Pro Zimmer wurden 30 Minuten und pro Suite 45 Minuten zugrunde gelegt. Die jeweils in der Spalte „Arbeitszeit“ angegebenen Zeiten waren deckungsgleich mit der Anzahl der Zimmer und Suiten und der dafür vorgegebenen Werte.
Der Kläger trug dazu vor, dass er pro Arbeitstag 10 und mehr Stunden gearbeitet habe. Er habe von der beklagten Firma eine „Checkliste Cleaner“ mit 28 darin aufgeführten Einzeltätigkeiten erhalten. Er habe immer so lange gearbeitet, bis diese Checkliste abgearbeitet war.
In der Checkliste seien nicht die Wegezeiten auf den Fluren, das Suchen freier Zimmer, das Beschaffen von Arbeitsmaterial und das Wiederauffüllen des Reinigungswagens enthalten gewesen. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass das tägliche Meeting zur Einteilung der Zimmer 20-30 Minuten gedauert habe. Es sei nur ein Aufzug vorhanden gewesen, sodass es lange gedauert habe, bis jede Putzkraft ihre Etage erreicht habe. Arbeitsmaterial habe teilweise erst gesucht werden müssen, es habe nach Zimmern gesucht werden müssen, die bereit zur Reinigung waren (weil die Gäste ausgezogen waren) etc.. Der Kläger trug weiter vor, dass die Beklagte von ihm verlangt habe, die Stundenzettel blanko zu unterschreiben. Die Stundenzettel würden nur eine rein statistische Berechnung der Anzahl von Zimmern und Suiten, jeweils multipliziert mit 30 und 45 Minuten plus 1 Stunde Pause, enthalten. Dass sie nicht die tatsächlich geleistete Arbeitszeit belegen würden, werde auch dadurch deutlich, dass die Unterschrift des Klägers sich auch auf den Stundenblättern befinden, die Arbeitsunfähigkeitstage des Klägers betrafen.

Diesem Vortrag ist die Beklagte nur damit entgegengetreten, dass sie den obigen Vortrag des Klägers im Wesentlichen durch gegenteiligen Vortrag bestritt. Die „Taktzeiten“ für die Reinigung eines Zimmers seien Orientierungsgrößen, die vom Hotel vorgegeben seien. Die meisten Mitarbeiter der Beklagten würde diese Zeiten gar nicht ausschöpfen. Sie seien vielmehr 10-15 Minuten früher mit einem Zimmer fertig. Schon das erstinstanzliche Gericht (das Arbeitsgericht Düsseldorf) hatte die Ausführungen der Firma als nicht überzeugend angesehen. Die Firma habe nicht dargelegt, in welchem Umfang der Kläger an den strittigen Tagen tatsächlich Arbeitsleistung erbracht habe. Auch habe sie nicht erklärt, warum es unzutreffend sei, dass der Kläger die von ihm behauptete Arbeitszeit für die Zimmer und Suiten aufgebracht habe.
Dieser Auffassung schloss das LAG Düsseldorf sich an.

Bewertung:
Juristisch bietet der Fall gar nicht viel Neues. Geleistete Arbeitszeit muss eben auch bezahlt werden. Interessant ist, mit welchen Methoden versucht wird, die Arbeitnehmer, die am unteren Ende der Lohnskala stehen, auszupressen. Das funktioniert leider oft. Hier sind oft Menschen tätig, die sich aufgrund wirtschaftlicher Zwangslagen nicht wehren können und die oft auch nicht wissen, wie sie sich wehren sollen, weil sie keinen Zugang zu bezahlbarer Rechtsberatung haben.
(eingestellt am 14.09.2018)