Tipps und Urteile 2018

Die Abbildung einer barbusigen Frauenfigur auf dem Unterarm kann ein Einstellungshindernis für Einstellungen im öffentlichen Dienst darstellen (Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 03.04.2018, Aktenzeichen 58 Ga 4429/18).
Ein Bewerber für den zentralen Objektschutz der Berliner Polizei hatte eine solche Tätowierung auf dem Unterarm. Er hatte erklärt, es handele sich um eine Darstellung der Kriegsgöttin Diana.

Es möge schon sein, so das Arbeitsgericht Berlin, dass er selbst diese Darstellung nicht als frauenfeindlich oder sexistisch empfinde. Entscheidend sei aber der „objektive Empfängerhorizont“ insbesondere der Bürgerinnen und Bürger, denen er als Angestellter der Berliner Polizei entgegentreten könne, so das Arbeitsgericht. Es könne nicht unterstellt werden, dass Bürgerinnen und Bürgern der historische Kontext der Abbildung oder ihr genauer Gegenstand bekannt sei. Die Kenntnis der in der Antike nicht unüblichen entsprechenden Darstellung könne bei Bürgerinnen und Bürgern nicht vorausgesetzt werden. Die Abbildung einer als kämpferisch dargestellten Frau, die mit entblößten Brüsten dargestellt werde, könne von Bürgerinnen und Bürgern als sexistisch wahrgenommen werden.

Der Antragsteller hatte darauf verwiesen, dass er langärmelige Hemden tragen könne. Dies, so das Arbeitsgericht, werde jedoch Einsätzen im Außendienst oder in nicht klimatisierten Innenräumen nicht gerecht.

Eine Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Bewerbers sah das Gericht in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes.

Bewertung
Tätowierungen sind in den letzten Jahren immer populärer geworden. Sich tätowieren zu lassen, ist durch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetzes) und nach meiner Auffassung auch die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz) geschützt. Dies Recht kann eingeschränkt werden, wo die Rechte anderer Menschen dadurch beeinträchtigt werden. (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz: „… Soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“) Eine zuverlässige Grenzziehung ist schwer. Sicher darf man nicht nach Geschmack urteilen. Die Bedenken des Polizeipräsidenten und des Arbeitsgerichts Berlin kann ich im vorliegenden Fall aber nachvollziehen.

Ich empfehle Ihnen, sich, bevor Sie sich tätowieren lassen, zu überlegen, ob eine solche Tätowierung in den Augen anderer als rechtsradikal, entwürdigend, sexistisch, frauenfeindlich, gewaltverherrlichend oder menschenverachtend wirken kann.

Das Gericht hat im vorliegenden Fall über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden. Es ist gut denkbar, dass der Bewerber das Verfahren im Hauptverfahren noch weiter betreibt und in Zukunft in der Presse noch weiter von dem Fall zu lesen sein wird.
(eingestellt am 01.08.2018)