Tipps und Urteile 2018

Wenn ein Betriebsratsvorsitzender spontan ohne Betriebsratsbeschluss gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, er stimme einer Kündigung zu, so ist die Kündigung unwirksam gemäss § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG (LAG Saarland, Urteil vom 30.11.2016)

In dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Saarland ging es unter anderem um die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer berief sich darauf, dass vor Ausspruch der Kündigung keine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats erfolgt sei. Der Prokurist der Fa. hatte den Betriebsratsvorsitzenden an seinem Arbeitsplatz aufgesucht und ihn unter Mitteilung der „notwendigen Details“ – so die Arbeitgeberin - über die Kündigungsabsicht der Arbeitgeberin mündlich angehört. Der Betriebsratsvorsitzende habe – so die Arbeitgeberin -spontan erklärt, der Betriebsrat stimme der Kündigung zu. Danach habe die Firma die Kündigung ausgesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung für unwirksam erklärt. Grund: Für die Vertreter der Firma war aufgrund des Geschehensablaufs offensichtlich, dass diese spontane Äußerung des Betriebsratsvorsitzenden ohne einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss erfolgt ist. Eine Stellungnahme des Betriebsrats gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz kann nur nach ordnungsgemäßem Betriebsratsbeschluss erfolgen.

Tipp für Betriebsräte
Vorsicht! Aus der Entscheidung kann man nicht den Schluss ziehen, dass der Betriebsrat sich dort, wo es vielleicht passt, darauf berufen kann, eine Mitteilung des Betriebsrats entfalte keine Rechtswirkung, weil ihr kein ordnungsgemäßer Beschluss zugrunde liegt.
Das Urteil ging deshalb zugunsten des Arbeitnehmers aus, weil für den Prokuristen von vorneherein erkennbar war, dass kein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss erfolgt war. In den allermeisten Fällen ist für den Arbeitgeber nicht erkennbar, ob ein ordnungsgemäßer Beschluss erfolgt ist. Bei den Betriebsratssitzungen ist er nicht anwesend. Auch hat er keine Kontrolle über die sonstigen Formalia. Daher darf der Arbeitgeber in solchen Fällen ohne weiteres davon ausgehen, dass ein Betriebsratsbeschluss wirksam gefasst worden ist.

Weiterhin muss der Betriebsrat also immer auf ordnungsgemäße Beschlussfassung achten. Wenn es einmal so ist, dass der Arbeitgeber die ordnungsgemäße Beschlussfassung bestreitet, muss der Betriebsrat sie gegebenenfalls nachweisen.
(eingestellt am 01.04.2018)