Tipps und Urteile 2017

Unzulässigkeit der Überwachung eines Arbeitnehmers mit einem Keylogger-Programm ohne jeden Anlass (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.07.2017, Aktenzeichen 2 AZR 681/16) 

Eine Arbeitgeberin hatte den Arbeitnehmern im April 2015 mitgeteilt, dass der gesamte Internetverkehr und die Benutzung ihrer Systeme „mitgeloggt“ würden. Mithilfe einer speziellen Software wurde jede Tastatureingabe mitprotokolliert. Außerdem wurden regelmäßig Screenshots (Bildschirmfotos) angefertigt.
Die Arbeitgeberin wertete die so gewonnenen Dateien aus. Danach führte sie ein Gespräch mit dem Arbeitnehmer durch. Dieser erklärte, er hätte im Wesentlichen in den Arbeitspausen nur in geringem Umfang ein Computerspiel programmiert. Außerdem hätte er E-Mail-Korrespondenz für die Firma seines Vaters erledigt.
Aus den protokollierten Daten ergab sich, dass der Arbeitnehmer in größerem Umfang als von ihm zugestanden private Dinge auf dem Computer erledigt hatte. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer erhob Klage gegen die Kündigung.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigung für unwirksam erklärt. Das Protokollieren der Daten des Arbeitnehmers verstieß gegen § 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz. Dieser Paragraf erlaubt die Erhebung und Verarbeitung von Daten von Beschäftigten nur, wenn der konkrete Verdacht besteht, dass Beschäftigte eine Straftat begangen haben. Hier waren die Daten einfach ohne jeden Anlass erhoben worden. Die Arbeitgeberin hat daher das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Arbeitnehmers, das Teil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz ist, verletzt.

Tipp:
Die Erhebung von Daten, wie sie hier erfolgt ist, ist generell rechtswidrig.
Aber auch die Erhebung von Daten in einem Ausmaß, das das Gesetz erlaubt, ist mitbestimmungspflichtig für den Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nummer 6 Betriebsverfassungsgesetz.
(eingestellt am 19.09.2017)